Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6072.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Rastenburger Kreises im Betrage von 263,200 Thalern. Vom 
6. März 1865. 
Wa# Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Rastenburger Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 7. Juli 1864. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom Kreise 
projektirten Chausseebauten beziehungsweise zum Ankauf des vom Kreise der 
Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft unentgeltlich zu gewährenden Terrains 2c. 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lau- 
tende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaubiger unkünddare Obligationen 
zu dem angenommenen Betrage von 263,200 Thalern ausstellen zu dürfen, da 
sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu 
erinnern gefunden hat, in Gemäßbeit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 263,200 Thalern, in Buch- 
staben: zweihundert drei und sechszig Tausend zweihundert Thalern, welche in 
folgenden Apoints: 
21,000 Thaler à 500 Thaler, 
40,000 - à 200 „ 
150,000 „* à 100 - 
52,200 à 50 
265)200 Thyaler, 
#nach dem anliegenben Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung Khrüch vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jährlich 
Meoozent des gesammten Kapicals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten 
Schuldraten, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Le eagung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
fugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. « 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Maͤrz 1865. 
(#. " §.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Pro-
	        
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