Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6073.) Statut für den Marienwalde-Alt-Lausker Deichverband. Vom 10. April 1865. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der link- 
seitigen Warthe-Niederung unterhalb Birnbaum von der alten Schule zu 
Marienwalde bis Alt-Lauske Behufs der gemeinsamen Anlegung und Unter- 
haltung eines Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Warthe zu einem 
Deichverbande zu vereinigen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung 
der Betheiligten erfolgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes 
über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. G. 11. und 15. (Gesetz-Samml. 
vom Jahre 1848. S. 54.) die Bildung eines Deichverbandes unter der Be- 
nennung: 
„Marienwalde-Alt-Lausker Deichverband“, 
und ertheilen demselben nachstehendes Statut. 
1. 
In der Niederung des linken Warthe-Ufers unterhalb Birnbaum, welche 
sich von der wasserfreien Höhe unterhalb der alten Schule bei Marienwalde 
bis Alt-Lauske erstreckr, werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch 
einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei dem bekannten höchsten 
Wasserstande der Ueberschwemmung durch die Warthe unterliegen würden, zu 
einem Deichverbande vereinigt. 
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu 
Birnbaum. 
K. 2. 
Dem Deichverbande liegt die Herstellung und Unterhaltung eines wasser- 
freien tüchtigen Deiches gegen die Ueberschwemmungen der Warthe in denjenigen 
gleich der Lage des Deiches durch die Scaats-Verwaltungsbehörden speziell 
festzustellenden Abmessungen ob, welche erforderlich sind, um die Grundslücke der 
Ae gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand der Warthe 
u sichern. 
“ Wenn zur Erhaltung des Hauptdeiches Deckwerke am Ufer des Stromes 
oder im Vorlande nöthig werden, so hat der Deichverband dieselben auszuführen, 
vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere Verpslichtete, deren bisherige Verbind- 
lichkeit dadurch nicht aufgehoben wird. 
g. 3. 
Die alten Daͤmme der Niederung — soweit sie nicht zu dem neuen Deich- 
systeme gehoͤren und nicht nach dem Urtheile der Regierung als Quelldeiche nuͤtzlich 
und nothwendig sind, in welchem Falle deren Unterhaltung den dabei Betheilig- 
ten nach dem Kasteroerhäleni= obliegt — können nach vollständiger Herstellung 
der neuen Deiche und mit Genehmigung der Regierung auch schon früher bon 
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