Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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für  die  drei  besten  seinw  #lligten,  vierschaufligten  Widder:
in  38  —  4  —  2  Württemb.  Duokaten;
für  die  drei  besten  seinwolligten,  vierschaufligten  Mutterschaafe:
in  6  —  5  —  „  Wöürttemb.  Dukaten;
für  die  drei  besten  Eber:
in  5  —  :  —  1  Württemb.  Dukaten;
für  die  drei  besten  Mutterschweine:
in  4—  :  —  1  Württemb.  Dukaten.

Niem#nd  kann  jedoch  mehr  als  einen  Preis  für  dieselbe  Viehgattung  erhalten.

5.  6.

Sämmtliche  Preis-Bewerber  haben  sich  am  Tage  vor  dem  Feste  (::.  September)
und  zwar  mit  den  Stieren,  Kühen  und  Schaafen  Vormittags  neun  Uhr,  mit  den
Merden  und  mit  den  Schweinen  aber  Nachmittags  zwei  Uhr  bei  dem  verordneten
Schau-Gerichte  zu  Cannstadt  einzusinden,  und  die  oben  (9.3  und  4)  vorgeschriebenen
Urkunden  vorzulegen.

F.  7.

An  demselben  Tage  (2#.  September)  Nachmittags  sier  Uhr  haben  sich  die  Eigenthümer
  der  zum  Weit-Rennen  bestimmten  Pferde,  namentlich  aber  die  Sigenthümer
der  bei  den  verschledenen  Partikular=  Festen  hiezu  ausgezeichneten  Pferde  auf  dem
Rennplah:  einzufinden,  die  obrigkeirlichen  Zeugu'sse  über  die  inländische  Abkunft  ihrer
Pferde  vorzulegen,  und  sich  für  das  mit  dem  Hauptfeste  verbundene  Wett-Rennen
einschreiben  zu  lassen.  »

K.  8.

Die  Eigenthümer  der  Renn,  Pferde  erhalten  die  oben  (§.  3)  festgesetzte  Entschädigung

  für  Aufenthalt  und  Reise-Kosten.

g.  9.
Die  Rennpreise  bestehen  in  elner  Medaille  und
zehen  Württemb.  Dukaten  fär  den  ersten,
acht  —  –  füar  den  zwelten,  und
vier  —  —  für  den  dritten  Preis.