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ßische Regierung von der gesammten Brutto-Einnahme der Bahnstrecke Heppens-
Oldenburg funfzig Prozent dessen, was über 6000 bis 20,000, und sechszig
Prozent dessen, was über 20,000 Thaler pro Preußische Meile aufkommrt.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird für jedes Kalenderjahr die
Brutto-Einnahme im folgenden Monat Mätz fesistellen, auch hierbei auf Ver-
langen der Königlich Preußischen Regierung einen Kommissar derselben zuziehen
und die danach sich ergebende Pachtquote bis zum 1. April an die Königlich
Preußische General-Staarskasse abführen.
Für Stbrungen und Unterbrechungen des Betriebes, welche in Folge einer
Kriegsarmirung der Hafenbefestigung auf der Endstrecke der Bahn bei Heppens
eintreten, kann die Großherzoglich Oldenburgische Regierung keine Abzüge an
der Pacht oder sonstige Entschddigung beanspruchen.
Artikel 25.
Für jedes Betriebsjahr, in welchem die gesammte Brutto-Einnahme der
Bahn Heppens-Oldenburg unter zehnrausend Thaler für die Preußische Meile
beträgt, steht jedoch der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung das Recht
zu, nach ihrer Wahl entweder die Bestimmungen des Artikels 24. zur Anwen-
dung zu bringen, oder statt dessen gegen Ueberlassung der ganzen erzielten
Brutto-Einnahme an die Königlich Preußische Regierung von dieser bis auf
Höhe von achttausend Thalern für die Preußische Meile Bahnlänge die Er-
startung aller derjenigen Kosten zu beanspruchen, welche der Betrieb und die
Unterhaltung der Bahn erfordert hat.
Bei Berechnung dieser Kosten kommen gezahlte Vergütungen für Be-
nutzung von fremdem Betriebsmaterial (Wagenmiethe u. s. w.) nicht in Ansatz,
wohl aber die verhältnißmäßige Vergütung für Mitbenutzung des Bahnhofs
in Oldenburg (Artikel 10.). Im Uebrigen soll für die Berechnung der Kosten
angenommen werden, daß die Bahn Heppens-Oldenburg an sämmtlichen Be-
triebsausgaben der von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung betrie-
benen Eisenbahnen in folgender Weise partizipirt:
a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältmiß der
Bahnlänge;
b) an den Kosten der Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen
Ausgaben;
c) an den Kosten für Lokomotioführer und Heizer, sowie an den Repara-
tur= und Erneuerungskosten der Lokomotiven und Tender nach Verhält-
niß der durchlaufenen Lokomotiomeilen und an allen übrigen Kosten
der Transportverwaltung nach Verhältniß der durchlaufenen Wagen-
achsmeilen, jedoch mit der Beschränkung, daß für Heppens-Oldenburg
die Lokomotiomeilen, sowie die Gepäck= und Perso agen-Achsmeil
acch für mehr, als in jeder Richtung täglich für zwei Züge in Ansatz
ommen.
Die Aufstellung der Berechnung erfolgt von der Großherzoglich Olden-
(Nr. 6074.) 41* bur-