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burgischen Regierung, welche dabei auf Verlangen der Koͤniglich Preußischen
Regierung einen von dieser bestellten Kommissarius zuziehen, auch diesem jede
gewuͤnschte Auskunft geben und jede Einsicht der Belaͤge gestatten wird.
Artikel 26.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird sowohl auf den in
Artikel 5. und 6. bezeichneten Bahnen, als auũch auf der Eisenbahn von Olden-
burg nach Bremen Königlich Preußische Militair= und Marine-Mannschaften
und Effekten von und nach dem Marine-Etablissement in Heppens ungehindert
passiren lassen und zu ermäßigten Fahrpreisen befördern, auch zum Zweck dieser
Beförderung nöthigenfalls Erkrafahrten einrichten und die von anderen Bahnen
kommenden Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn übergehen lassen.
Einer jeden auf der Eisenbahn aus dem Preußischen Jadegebiete, sowie
in entgegengesetzter Richtung durch das Großherzoglich Oldenburgische Gebiet
zu bewirkenden Truppensendung soll eine Anzeige und Benehmung mit der
Großherzoglich Oldenburgischen egierung binnen angemessener Frist vorausgehen.
In Fällen außerordentlicher Dringlichkeit, wo ohne Gefährdung des Zwecks
eine vorgängige Benehmung mit der Großherzoglichen Regierung nicht zu be-
wirken sein würde, will diese es geschehen lassen, daß von dieser Benehmung
ausnahmsweise abgesehen werde. Es soll jedoch auch in solchen Fällen der
Absendung der Transporte unter allen Umständen eine Anzeige an die Groß-
herzogliche Regierung oder an die nach Befinden deshalb mit Anweisung zu
versehende Behörde vorangehen.
Artikel 27.
Bei der Bestimmung des Artikels 24. des Vertrages vom 20. Juli 1853.,
daß etwaige Oldenburgische Zweigbahnen, seien es Scaats= oder Privatbahnen,
in die Peußischen Eisenbahnen einmünden, sowie dieselben krenzen dürfen,
behdlt es sein Verbleiben und die Königlich Preußische Regierung wird ein-
tretenden Falles zu einer den Anforderungen der Technik entsprechenden un-
mittelbaren Verbindung solcher Eisenbahnen mit den Preußischen Eisenbahnen
die Hand bieten.
Artikel 28.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung wird von den Waaren,
welche mit Benutzung der Bahnen von Heppens nach Oldenburg und von
Oldenburg zur Königlich Hannoverschen Landesgrenze bei Damme vom Königlich
Preußischen Jadegebiet nach anderen Königlich Preußischen Landestheilen oder
umgekehrt befördert werden, eine Durchgangsabgabe irgend welcher Art auch
in dem Falle nicht erheben, wenn eine Jolleinigung zwischen Preußen und
Oldenburg nicht mehr bestehen mochte.
Artikel 29.
Zwischen den beiderseitigen Unterthanen soll im Eisenbahnbetrieb sowohl
binsichtlich der Beförderungspreise, als auch der Zeit der Abfertigung gein
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