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Gewerbe und öffentliche Arbeiten, zu. Dagegen ist das Expropriationsrecht
auf solche Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waarenmagazine und
dergleichen, nicht den unter Nr. 5. gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur
das Privatinteresse des Unternehmers angehen.
G. 2.
Außer dem Expropriationsrechte wird dem Unternehmer auch das Recht
zur vorübergehenden Hemchung fremder Grundslücke Behufs der Einrichtung
von Interimswegen, der Materialiengewinnung rc. eingerdumt. In welchem
Umfange dieses Recht geltend zu machen, und welche Grundstäcke dabei in An-
spruch zu nehmen sind, hat die Regierung, vorbehaltlich des Rekurses an das
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, zu bestimmen. Je-
doch ist überall das Ausgraben von Erde zur Ziegelfabrikation und von Feld-
steinen, sowie die Eröffnung von Steinbrüchen und die Benutzung schon vor-
handener Steinbrüche, in den durch gegenwärtigen Paragraphen den Unternehmern
beigelegten Befugnissen nicht enthalten.
g. 3.
Wenn der Unternehmer ein benachbartes Grundstuͤck zur Unterbringung
der Erde und des Schuttes in Anspruch genommen hat (F. 1. Nr. 3.), so
soll, nachdem dieser Zweck vollständig erreicht ist, der Eigenthümer die Wahl
haben, dieses Grundslück (nach F. 1.) dem Unternehmer fortwährend zu über-
lassen, oder (nach F. 2.) gegen Ersatz der Werthsverminderung zurückzunehmen.
Sollte jedoch der fortwährende Besitz desselben dem Unternehmer für die Sicher-
heit der Bahn nöthig sein, so fält der Anspruch des Eigenthümers auf Rück-
gabe hinweg.
F. 4.
Die Expropriation erfolgt in der Art, daß wenn über den Betrag der
Entschadigung kein Einverständniß stattfindet, derselbe nach dem Ermessen ver-
eideter Sachverständiger zu bestimmen ist.
Die Regierung ernennt die Taxatoren und leitet das Abschäátzungsver=
fahren unter Zuziehung beider Theile.
Der Eigenthämer ist verpflichtet, gegen Empfang oder gerichtliche De-
position des Taxwerthes das Grundstück dem Unternehmer zu übergeben und
wird nöthigenfalls von der Regierung dazu angehalten. Gegen die Schätzung
der E— kann auf richterliche Entscheidung über den Werth angetragen
werden.
g. 5.
Die zur Anlage erforderlichen Grundstuͤcke werden von dem Zeitpunkte
ihrer Uebergabe an den Unternehmer ab von allen darauf haftenden, auf pri-
vatrechtlichen Titeln beruhenden dinglichen Verpflichtungen frei. Di
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