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Die Entschädigung des Grundeigenthums tritt rücksichtlich aller Eigen-
thums-, Nutzungs= oder sonstiger Realansprüche, insbesondere der Reallasten
und Hypotheken, an die Stelle der enteigneten Grundslücke.
Wenn bei der Entschädigung außer dem Eigenthümer auch Realberech-
tigte in Betracht kommen, so muß nach dem Ermessen der Regierung entweder
die Entschädigungssumme gerichtlich deponirt, oder dafür Kaution gestellt werden,
in welchem letzten Falle der Unternehmer, vom Zeitpunkt der Uebergabe an,
landesübliche Zinsen zu zahlen hat. ,
H.6.
ür die vorübergehende Benutzung von Grundstücken G. 2.) ist die
Entschädigung in gleicher Art, wie bei der Expropriation C. 4.) zu bestimmen.
Es kann aber für deren Gewährung die Bestellung einer angemessenen Kaution
verlangt werden, in welchem Falle die Regierung die Sache interimistisch zu
reguliren hat.
S. 7.
Der Unternehmer ist zur Einrichtung und Unterhaltung der Anlagen
verpflichtet, welche die Regierung an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedi-
gungen, Bewässerungs= und Vorfluthsanlagen 2c. zur Sicherung gegen Gefahren
und Nachtheile für nöthig findet.
Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der
Bahn durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung,
so ist der Unternehmer zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung ver-
pflichtet, jedoch nur auf Kosten der dabei interessirten Grundbesitzer, welche
deshalb auf Verlangen des Unternehmers Kaurion zu bestellen haben.
K. 8.
In Betreff der Besitzveränderungen und Entsch#dbigungen, welche zum
Zweck der Anlage einer Eisenbahn nothwendig werden, steht sowohl den gericht-
lichen, als den von den Verwaltungs-Behörden aufzunehmenden Verhandlungen,
den in dieser Beziehung bei dem Hypothekenbuche erforderlichen Eintragungen
und den darüber auszustellenden Urkunden, die Gebühren= und Stempelfreiheit zu.
K. 9.
Die Bahn darf dem Verkehr nicht eher erbffnet werden, als, nach vor-
gängiger Revision der Anlage, von der Regierung die Genehmigung dazu ertheilt
worden ist.
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Die Handhabung der Bahnpolizei wird, nach einem darüber von dem
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erlassenden Re-
(Nr. 6079.) 42 gle-