Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die Entschädigung des Grundeigenthums tritt rücksichtlich aller Eigen- 
thums-, Nutzungs= oder sonstiger Realansprüche, insbesondere der Reallasten 
und Hypotheken, an die Stelle der enteigneten Grundslücke. 
Wenn bei der Entschädigung außer dem Eigenthümer auch Realberech- 
tigte in Betracht kommen, so muß nach dem Ermessen der Regierung entweder 
die Entschädigungssumme gerichtlich deponirt, oder dafür Kaution gestellt werden, 
in welchem letzten Falle der Unternehmer, vom Zeitpunkt der Uebergabe an, 
landesübliche Zinsen zu zahlen hat. , 
H.6. 
ür die vorübergehende Benutzung von Grundstücken G. 2.) ist die 
Entschädigung in gleicher Art, wie bei der Expropriation C. 4.) zu bestimmen. 
Es kann aber für deren Gewährung die Bestellung einer angemessenen Kaution 
verlangt werden, in welchem Falle die Regierung die Sache interimistisch zu 
reguliren hat. 
S. 7. 
Der Unternehmer ist zur Einrichtung und Unterhaltung der Anlagen 
verpflichtet, welche die Regierung an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedi- 
gungen, Bewässerungs= und Vorfluthsanlagen 2c. zur Sicherung gegen Gefahren 
und Nachtheile für nöthig findet. 
Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Eröffnung der 
Bahn durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, 
so ist der Unternehmer zwar auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung ver- 
pflichtet, jedoch nur auf Kosten der dabei interessirten Grundbesitzer, welche 
deshalb auf Verlangen des Unternehmers Kaurion zu bestellen haben. 
K. 8. 
In Betreff der Besitzveränderungen und Entsch#dbigungen, welche zum 
Zweck der Anlage einer Eisenbahn nothwendig werden, steht sowohl den gericht- 
lichen, als den von den Verwaltungs-Behörden aufzunehmenden Verhandlungen, 
den in dieser Beziehung bei dem Hypothekenbuche erforderlichen Eintragungen 
und den darüber auszustellenden Urkunden, die Gebühren= und Stempelfreiheit zu. 
K. 9. 
Die Bahn darf dem Verkehr nicht eher erbffnet werden, als, nach vor- 
gängiger Revision der Anlage, von der Regierung die Genehmigung dazu ertheilt 
worden ist. 
* 
Die Handhabung der Bahnpolizei wird, nach einem darüber von dem 
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erlassenden Re- 
(Nr. 6079.) 42 gle-
	        
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