Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Erfurt. 
(Stadtwappen.) 
Mühlhausener Stadt-Obligation 
Littr. ..... As ..... 
über Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des Allerhoͤchsten Privilegiums vom ........... .... zur Auf- 
nahme einer Schuld von 97,000 Thalern Behufs Herstellung einer siädtischen 
Gasbeleuchtungs-Anstalt ermächtigt, bekennt sich der unterzeichnere Magistrat 
Namens der Stadt Mühlhausen durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vo . 
Thalern Preußisch Kurant, welcher Betrag an die Stadt gezahlt worden und 
mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 97,000 Thalern geschieht vom 
1. Oktober 1866. ab allmälig in Gemäßheit des festgestellten Tilgungsplans aus 
einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens zwei Prozent 
jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen von den getilgten Schuldverschreibun- 
gen; auch verpflichtet sich die Stadtgemeinde Mühlhausen, zur Tilgung noch die 
Ueberschüsse, welche die Erträge der qu. Gasanstalk über die MVerriebsausgaben und 
die planmäßigen Verzinsungs= und Tilgungsbeiträge etwa gewähren werden, 
zu verwenden. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das 
Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt in dem Monate April jeden Jahres 
und beginnt im April 1866. Die Stadtgemeinde behält sich jedoch das Recht 
vor, die zu tilgenden Obligationen anstatt der Ausloosung aus freier Hand zu 
erwerben, sowie den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verslärken. 
Die ausgeloosten oder durch Ankauf zur Tilgung kommenden Schuld- 
verschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und 
Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffent- 
lich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt zweimal vor dem Jahlungstermine, näm- 
lich in den Monaten Mai und September, im öffentlichen Anzeiger des König- 
lich Preußischen Staats-Anzeigers, im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu 
Erfurt und in dem Mühlhausener Anzeiger. Sollte eines dieser Blatter ein- 
gehen, so wird von dem Magistrate mit Genehmigung der Königlichen Regierung 
ein anderes subslituirt. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjchrigen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an 
gerechnet, mit vier Prozent jährlich in Preußisch Kurant verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rück- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
ei der Kämmereikasse zu Mühlhausen in der nach dem Eintritt des Füälligkeits= 
termins folgenden Zeit. Mi 
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