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Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldverschrei-
bung sind auch die dazu gehoͤrigen Zinskupons der spaͤteren Faͤlligkeitstermine
zuruͤckzuliefern. Fuͤr die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekuͤndigten Kapitalbetraͤge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Ruͤckzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie faͤllig geworden, nicht erhobenen
Zinsen, verjdhren zu Gunsten der Stadrgemeinde.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener und vernichteter Schuld-=
verschreibungen erfolgt nach den auf die Staatsschuldscheine Bezug habenden
Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. wegen des Aufgebots und
der Amortisation verlorener oder vernichteter Staatspapiere §. 1. bis K. 12.
mit nachstehenden näheren Maaßgaben:
a) die im F. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß dem Ma-
gistrate zu Mühlhausen gemacht werden, welchem alle diejenigen Ge-
schäfte und Befugnisse zusiehen, welche nach der angeführten Verord-
nung dem Schatzministerium zukommen; gegen die Verfügungen des
Magistrats findet Rekurs an die Königliche Regierung zu Erfunt statt;
b) das im F. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Koöniglichen Kreis-
gerichte zu Mühlhausen;
c) die in den PG. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen ge-
schehen durch diejenigen Blätter, durch welche die ausgeloosten Obli-
gationen bekannt gemacht werden;
#)) an die Stelle der im KF. 7. erwähnten sechs Zinszahlungs = Termine
treten vier, und an die Stelle des un §. 8. erwähnten achten Zahlungs-=
termins tritt der fünfte.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei dem Magistrate anmeldet und den staltgehabten Besitz der
Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter
Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten
und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjchrige Zinskupons bis ullimo
März des Jahres 1871. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins-
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kämmerei-=
kasse zu Mühlhausen gegen Ablieferung des der aͤlteren Iinskupons-Serie bei-
gedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der
neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die
Stadtgemeinde Mühlhausen mit ihrem gesammten Vermögen und ihren sämmt-
lichen Einkünften.
Grr. 6080) Dessen