I. Europa. 439 24. Sachsen-Altenburg.
die verwirkte Bescholtenheit des Rufes mit der Wirksamkeit des Geistlichen vereinbarlich
und der Fall zu einer Entlassung des Geistlichen mit oder ohne Ruhegehalt
(8$$ 146, 148) auf dem Disziplinarwege geeignet sei.
$ 1501. Was von den Geistlichen gesagt ist, gilt analog auch von [den Schullehrern
und den] andern Kirchendienern, nur daß deren Anstellung, Versetzung und
Entlassung teilweise nicht auf vorherige landesherrliche Zustimmung erfolgt.
$ 1512. Doch bleibt auch ihnen in Fällen der unfreiwilligen Entlassung der
Rekurs an den Landesherrn frei.
d. General-Visitationen.
$ 152. Das [Konsistorium?] hat dafür zu sorgen, daß im ganzen Lande die
Kirchen und Schulen mittels General-Visitationen nach einer regelmäßigen Reihefolge
untersucht, die Ergebnisse niedergeschrieben und die dabei von dem abgeordneten
geistlichen Konsistorialrate wahrgenommenen oder von dem Ortsgeistlichen, dem
Schullehrer oder der Gemeinde angezeigten Mängel abgestellt und der Erfolg einer
jeden General-Visitation dem Landesherrn angezeigt werde®.
e. Erhaltung der Moralität.
$ 153. Es führt die Aufsicht darüber, daß die Untertanen sich eines gottesfürchtigen
Lebenswandels, befleißigen und daß die Heilmittel der Religion gehörig
benutzt werden; es hindert nach den bestehenden Einrichtungen den Druck und
Verkauf von Schriften, die der Religiosität und den guten Sitten nachteilig werden®.
f. Beratung mit den Synoden.
$ 154. Die schriftliche oder mündliche Beratung mit den Synodalgliedern
bleibt auch für andere als die $ 134 bezeichneten Fälle der kirchlichen Gesetzgebung und
Verwaltung vorbehalten.
IV. Abschnitt. Vom Vermögen der Kirchen, Schulen und Stiftungen!.
$ 155°. Das Stiftungsvermögen (die Dotation) der Kirchen und Schulen kann
solange sie bestehen, im Wert und Ertrag nie willkürlich gemindert oder eingezogen
i Die $$ 150, 151 gelten für Volksschullehrer nicht mehr. Das Disziplinarverfahren gegen
sie ist jetzt im Gesetz, betr. das Volksschulwesen, vom 12. 2. 1889 (Gesetzsamml. S. 23) $ 49 ff.
erschöpfend geregelt und erfolgt durch die hierfür geordneten Disziplinarbehörden. Als
Kirchendiener im Sinne der $$ 150, 151 werden nur solche Personen gelten können, die nicht
aktive Volksschullehrer sind und ihr Einkommen ausschließlich oder zum größten Teil vom
Kirchendienste bezichen. (Der Kirchendienst muß das Hauptamt sein.)
s Vgl. Bem. zu $ 150.
® Vgl. Bem. zu $ 133.
* Das Nähere ist eingehend geordnet durch die nur noch für die Kirchen und den Religionsunterricht
in der Volksschule geltende Visitetionsordnung vom 17. 3. 1860 (Gesetzsamml. 8. 67)
und durch die höchsten Verordnungen über die Schulaufsicht vom 22. 9. 1876 (Gesetzsamml.
8. 243) und vom 6. 11. 1893 (Gesetzsammi. 8. 97).
s$ Die obere Kirchenbehörde soll hierbei vom Kirchenvorstande unterstützt werden
(s. Kirchengemeindeordnung vom 8. 2. 1877 $ 13 — Gesetzsamml. 8. 9).
® Die Stiftungen des öffentlichen Rechtes sind in allen wesentlichen Punkten vom bürgerlichen
Gesetzbuch unberührt geblieben (s. daselbst $ 89).