Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro.  I.  Edikt  uͤber  die  Gemeinde-Verfassung.

 

W  11  h  8  l  m,
Von  Gottes  Gnaden
Koͤnig  von  Vuͤrttemberg.

B.i  der  hohen  Aufmerksamkeit,  welche  Wir  seit  dem  Antritte  Unserer  Regierung
dem  Zustande  des  Gemeindewesens  gewidmet,  hat  Uns  die  Betrachtung  nicht  entgeben
  können,  daß  dasselbe  in  den  verschiedenen-  Landestheilen,  Aemtern  und  Gemeinden
  nach  sehr  ungleichartigen  Grundsätzen  geordner,  grohentheils  aber  auf
eine  Weilse  verwaltet  werde,  welche  weder  dem  urspünglichen  Begriffe  des  Gemeinde
  -Rechtes,  noch  auch  den  hbhern  Räcksichten  elner  geordneten  Staats-Regleung
  entspricht.

Dem  auffallendsten  Gebrechen  dieser  Verwaltungsweise  haben.  Wir  schon  in
ersten  Jahre  Unserer  Regierung  durch  einzelne  Anordnungen  und  Elnrichtungen
abzuhelfen  getrachtet,  eben  hlerdurch  aber  die  lebendigste  Ueberzeugung  erhalten,
daß  das  Uebel  tief  in  der  Verfassung  der  Gemeinden  selbst  gegründet,  und  nur
durch  eine  gleichfrmige  —  den  Rechten  und  Freiheiten  der  Gemeinden,  so  wie
den  geläuterten  Begriffen  der  Staats-Verwaltung  entsprechende  Gemeinde-Verfassung
  von  Grund  aus  und  für  immer  zu  heben  ist.

In  dieser  Bezlehung  verordnen  Wir,  nach  Anhbrung  Unseres  Geheimen
Rethes,  wie  folgt:

9.  1.
Bildung  der  Gemeinden.

Jede  Stadt,  jeder  Marktflecken  und  jedes  Dorf  bildet  eine  —  fuͤr  sich  bestehende
  Gemeinde.

Einzelne  Weller  und  Shfe  haben  sich  an  die  Gemeinde  des  Uächstgelegenen
Ortes  anzueließen,  oder,  wo  solches  ihre  Lage  erheischt  und  gestattet,  unter  sich
mu  einer  eitzenen  Gemeinde  zu  verbinden.