Nro. I. Edikt uͤber die Gemeinde-Verfassung.
W 11 h 8 l m,
Von Gottes Gnaden
Koͤnig von Vuͤrttemberg.
B.i der hohen Aufmerksamkeit, welche Wir seit dem Antritte Unserer Regierung
dem Zustande des Gemeindewesens gewidmet, hat Uns die Betrachtung nicht entgeben
können, daß dasselbe in den verschiedenen- Landestheilen, Aemtern und Gemeinden
nach sehr ungleichartigen Grundsätzen geordner, grohentheils aber auf
eine Weilse verwaltet werde, welche weder dem urspünglichen Begriffe des Gemeinde
-Rechtes, noch auch den hbhern Räcksichten elner geordneten Staats-Regleung
entspricht.
Dem auffallendsten Gebrechen dieser Verwaltungsweise haben. Wir schon in
ersten Jahre Unserer Regierung durch einzelne Anordnungen und Elnrichtungen
abzuhelfen getrachtet, eben hlerdurch aber die lebendigste Ueberzeugung erhalten,
daß das Uebel tief in der Verfassung der Gemeinden selbst gegründet, und nur
durch eine gleichfrmige — den Rechten und Freiheiten der Gemeinden, so wie
den geläuterten Begriffen der Staats-Verwaltung entsprechende Gemeinde-Verfassung
von Grund aus und für immer zu heben ist.
In dieser Bezlehung verordnen Wir, nach Anhbrung Unseres Geheimen
Rethes, wie folgt:
9. 1.
Bildung der Gemeinden.
Jede Stadt, jeder Marktflecken und jedes Dorf bildet eine — fuͤr sich bestehende
Gemeinde.
Einzelne Weller und Shfe haben sich an die Gemeinde des Uächstgelegenen
Ortes anzueließen, oder, wo solches ihre Lage erheischt und gestattet, unter sich
mu einer eitzenen Gemeinde zu verbinden.