Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

M  48.  975

Unsere  Genehmigung  gefunden.  Wir  verweisen  hiewegen  auf  die  Entschließung  des
k.  Staatsministeriums  des  Innern  vom  1.  Februar  l.  Is.  Nr.  2317  sowie  auf  das  Gesetz
vom  18.  Mai  l.  Is.  (Ges.=  und  Verordn.-Bl.  S.  450).

10.  Dem  Unterstützungsfond  für  das  Wart=  und  Dienstpersonal  der  Kreisirrenanstalt
Erlangen,  dessen  Renten  zur  Bestreitung  der  jeweiligen  Bedürfnisse  ausreichen,  sollen  nach
Beschluß  des  Landrathes  die  Ueberschüsse  aus  den  Dienstlöhnen  nicht  mehr  zugewiesen  werden,
letztere  sollen  vielmehr  in  den  allgemeinen  Kreisfond  fallen.

Diesem  Beschlusse  ertheilen  Wir  unter  dem  Vorbehalte  einer  Revision  der  Statuten
der  bezeichneten  Kasse  Unsere  Genehmigung.  Auch  gegen  die  weiteren  die  Kreisirrenanstalt
  Erlangen  betreffenden  Beschlüsse  besteht  keine  Erinnerung.

11.  Den  Beschlüssen  des  Landrathes  auf  Bewilligung  eines  einmaligen  Beitrages  zur
Gewährung  von  Prämien  bei  Anschaffung  von  landwirthschaftlichen  Maschinen  und  Geräthen
Seitens  minderbemittelter  Gemeinden,  Genossenschaften  und  Privaten,  auf  Erhöhung  der
Leistungen  zur  Förderung  der  Rindviehzucht  und  Fischzucht,  dann  bezüglich  des  kulturtechnischen
  Dienstes  ertheilen  Wir  unter  Anerkennung  der  hiedurch  bewiesenen  lebhaften  Fürsorge
  für  die  Landwirthschaft  gerne  Unsere  Genehmigung.

Indem  Wir  dem  Landrathe  gegenwärtigen  Abschied  ertheilen,  eröffnen  Wir  demselben
neuerdings  Unsere  wohlgefällige  Anerkennung  für  seine  eifrige  und  umsichtige  Förderung
aller  Kreisinteressen  und  versichern  ihn  Unserer  Huld  und  Gnade.

München,  den  18.  Juli  1900.

Luitpold,

Prinz  von  SLayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Krhr.  v.  Feilitzsch  Dr.  v.  Landmann.  Staatsrath  v.  May.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
an  dessen  Statt:
Ministerialrath  v.  Geib.