Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Anlage  VI  (Karten)  167

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b.  die  Verfasserangabe  und  Personalangabde.  Als  Verfasserangabe
  gelten  die  Namen  des  Verfassers  und
der  übrigen  an  der  Herstellung  der  Karte  beteiligten
Personen,  also  des  Zeichners,  Stechers  und  Herausgebers,
  sowie  Vermerke  über  ihren  Anteil  an
der  Herstellung.  Als  Verfasser  ist  derjenige  anzusehen,
  der  die  geographische  Situation  der  Karte
entworfen  hat,  unter  Umständen  auch  der  Zeichner
oder  der  Stecher.  Als  Stecher  gilt  auch  das  neben
dem  Verleger  angegebene  lithographische  oder
kartographische  Institut;  |  Bsp.  80.  82.  83.  84.  87.

c  das  Jahr  der  topographischen  (geognostischen  usw.)
Aufnahme  und  das  Jahr  des  Stiches;  (f  Bsp.  85.  86.
d.  der  Anlaß;

e.  die  Angabe  von  Nebenkarten,  Ansatz-  und  Auflegestücken.
  Nebenkarten  heißen  alle  Karten,  Pläne
und  Ansichten,  die  auf  dem  Kartenblatte  in  besonderer
  Umrahmung  stehen;  (f  Bsp.  87.

die  Auflagebezeichnung';
der  Maßstab;
die  Zahl  der  Blätter  ;

die  Art  der  Ausführung,  wie  Stich,  Lithographie,
Autographie,  Photographie,  Kolorierung;

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k.  der  Zrscheinungsvermerk,  d.ıi.  Ort  und  Jahr  des
Erscheinens,  Verleger  und  Drucker;

l.  das  DZerwerb.

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Bei  der  Aufnahme  der  einzelnen  Bestandteile  des  umfang
Titels  wird  folgendermaßen  verfahren:  der  Aufnahme

a.  Für  den  Sachtitel,  die  Zusätze  zum  Sachtitel,  die
Verfasserangabe,  die  Personalangaben,  den  Anlaß,
die  Auflagebezeichnung,  den  Erscheinungsvermerk
und  das  Beiwerk  gelten  dieselben  Regeln  wie  bei