Anlage VI (Karten) 167
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b. die Verfasserangabe und Personalangabde. Als Verfasserangabe
gelten die Namen des Verfassers und
der übrigen an der Herstellung der Karte beteiligten
Personen, also des Zeichners, Stechers und Herausgebers,
sowie Vermerke über ihren Anteil an
der Herstellung. Als Verfasser ist derjenige anzusehen,
der die geographische Situation der Karte
entworfen hat, unter Umständen auch der Zeichner
oder der Stecher. Als Stecher gilt auch das neben
dem Verleger angegebene lithographische oder
kartographische Institut; | Bsp. 80. 82. 83. 84. 87.
c das Jahr der topographischen (geognostischen usw.)
Aufnahme und das Jahr des Stiches; (f Bsp. 85. 86.
d. der Anlaß;
e. die Angabe von Nebenkarten, Ansatz- und Auflegestücken.
Nebenkarten heißen alle Karten, Pläne
und Ansichten, die auf dem Kartenblatte in besonderer
Umrahmung stehen; (f Bsp. 87.
die Auflagebezeichnung';
der Maßstab;
die Zahl der Blätter ;
die Art der Ausführung, wie Stich, Lithographie,
Autographie, Photographie, Kolorierung;
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k. der Zrscheinungsvermerk, d.ıi. Ort und Jahr des
Erscheinens, Verleger und Drucker;
l. das DZerwerb.
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Bei der Aufnahme der einzelnen Bestandteile des umfang
Titels wird folgendermaßen verfahren: der Aufnahme
a. Für den Sachtitel, die Zusätze zum Sachtitel, die
Verfasserangabe, die Personalangaben, den Anlaß,
die Auflagebezeichnung, den Erscheinungsvermerk
und das Beiwerk gelten dieselben Regeln wie bei