Metadata : Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II.  Abth.  8.  30.  SAtraßenpolizei.  231

 

Die  aus  den  Gräben  ausgehobene  Erde  Dürfen  die  anlies
genden  Srundeigenthümer  auf  ihre  Grumdjtüde  führen,  müjfen
tefelbe  aber  auf  ihnen  verbreiten,  fo  daß  feine  Erhöhungen
auf  dem  Straßenrande  oder  an  den  Gräben  entitehen.

Mühlbefiter  und  Grumdeigenthümer,  deren  Mühl-  und
Bewäflerungsgräben  längs  der  Straße  liegen,  haben  die  Ufer
derjelben  zu  unterhalten  und  dürfen  fie  durch  neue  Anlagen
nicht  über  die  Oberfläche  der  Straße  hinauftreiben,  noch  we:
niger  aber  da3  Wafler  auf  diefe  leiten,  wa3  überhaupt  verboten
  ift.

(Al.  E.  v.  16.  Aug.  1805,  Regbl.  ©.  897,  aufrecht  erhalten  durch

die  M.-E.  v.  28.  April  1863,  Regbl.  ©.  691.)

Staat3-,  Gemeinde-,  Stiftungg-  und  Privatwaldungen,
welche  ih  an  Staatzjtraßen  befinden,  müffen  auf  eine  Breite
von  10  Schritten  oder  25  Schuhen  ohne  Entichädigung  der
Eigenthümer  ausgelichtet  fein.

(M.-E.  v.  28.  April  1863  Regbl.  ©.  691.)

Durch  da8  Gefeh  vom  25.  Syuli  1850  ijt  die  Verjehung
aller  die  Staat3»  oder  Diftriftsftraßen  befahrenden  Fuhrwerfe
mit  NRadfelgen  vorgejchrieben,  deren  Köpfe,  Nägel  oder  Schraus
ben  nicht  vorftehen  dürfen  und  deren  Neife  eine  gerade  twaagrechte
  Oberfläche  bilden  müffen,  und  it  die  Felgenbreite  für
Fuhrwerf,  welches  Berkaufsgegenjtände  verführt  oder  dem
Handels  -»  und  Gewerbazwede  dient,  bejtimmt  zu:  6  bayr.  Zoll
51/,  Linien  für  zweiräderiges,  drei»  oder  vieripänniges  —  ebeno
für  vierräderiges  fünf-  bi8  achtipänniges  —  4  Zoll  31/,  Linien
für  vierräderige3  dreifpännigeg  bi3  vierjpänniges  und  zweiräderiges
  zweifpänniges,  —  2  Zoll  81/,  Linien  für  vierräderige2
  zweilpänniges  Fuhrwerf.  Ausgenommen  hievon  ijt  das
andwirthichaftliche  Fuhrwerk,  das  blos  zu  landwirthichaftlichen
Arbeiten  und  Verrichtungen  aus-  oder  einfährt,  oder  zur  Beifuhr
  der  für  den  eigenen  ökonomischen  Bedarf  de3  Landwirthg
al?  jolchen  erforderlichen  Materialien  dient,  oder  al3  vierräderig
  zweilpänniges  Fuhrmwerf  mit  eigenem  Gejchirre  zur  Verführung
  felbfterzeugter  Landwirthfchaftlicher  Produkte  auf  den
Markt  gebraucht  wird,  oder  zu  Bittfuhren  beim  Wiederaufbau
der  durch  die  Elemente  zerjtörten  Bauwerke  dient,  dann  das
blo8  zum  PBerfonentrangport  dienende  Fuhrmwerf.  Hiveiräderige3
  Fuhrwerf  mit  mehr  ala  4  Pferden  Anfpann  wird  gar
nicht,  vierräderiges  Fuhrwerf  mit  mehr  als  8  Pferden  Anjpann
aber  nur  in  dem  Falle  zugelafen,  wenn  eine  untheilbare  Laft,
3.  B.  ein  jehr  großer  Bauftein  geladen  ift,  jedoch  ift  Vorjpann