Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

bö61.  573

k.  5  fl.  mit  Worten  fünf  Gulden  an  die  Pfarrkirchenverwaltung  Prien  für  das  von
Max  Grafen  von  Preysing  nach  Fundationsbrief  vom  10.  October  1830  gestiftete,
  in  der  Pfarrkirche  zu  Prien  jährlich  zu  haltende  Hochamt  mit  Nosenkranz
und  Litanei.

83.
Luccessions-Ordnung.

Als  erster  Inhaber  des  Fideicommisses  gilt  der  Constituent  und  verbleibt  die  Fideicommißfolge
  in  dessen  ehelicher  männlicher  Descendenz  nach  den  in  der  VII.  Verfassungsbeilage
gegebenen  Normen.

Erlischt  der  Mannsstamm  des  Constituenten,  so  geht  die  Fideicommißfolge  an  dessen
weibliche  Descendenz  über,  jedoch  mit  fortdauerndem  fideicommissarischen  Verbande

Auch  wenn  in  der  Folgezeit  wiederholt  wegen  Erlöschen  des  Mannsstammes  die  Fideicommißfolge
  an  die  weibliche  Descendenz  gelangt,  geschieht  dies  unter  gleicher  Fortdauer  des
fideicommissarischen  Verbandes.

Der  Stifter  hat  sich  zugleich  vorbehalten,  eine  Verfügung  zu  treffen,  durch  welche  für
den  Fall  völligen  Aussterbens  seiner  zur  Succession  berufenen  Descendenz  eine  cioilrechtliche
wirksame  Substitution  gemäß  §  85  der  VII.  Verfassungsbeilage  bestimmt  wird.

Dieses  nach  seinen  sämmtlichen  Bestandtheilen  und  Bestimmungen  vorstehend  beschriebene
freiherrlich  von  Cramer-Klett'sche  Familien-Fideicommiß  wird  nach  beendigter  Instruction
  und  auf  Grund  wiederholter  Prüfung  unter  dem  Vorbehalte  der  Rechte  der  Notherben
auf  den  Pflichttheil  hiemit  bestätigt,  in  die  Fideicommißmatrikel  eingetragen  und  durch  das
Gesetz=  und  Verordnungsblatt  öffentlich  bekannt  gemacht.

München,  den  10.  November  1877.

Königliches  Appellationsgericht  in  München.

v.  Haubenschmied.

Maier,  Secretär.