Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

Nr.  44.  1916.  215

81.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.
Von  dieser  Bekanntmachung  betroffen  wird  Leder  jeder  Herkunft  (unabhängig
von  seiner  Benennung),  das  seiner  Beschaffenheit  nach  unter  eine  der  im  §  3  aufgeführten
  Lederarten  fällt,  und  zwar  unabhängig  von  Gerbart  und  Zurichtungsart,  falls
diese  nicht  für  die  betreffende  Ledersorte  im  §  3  ausdrücklich  angegeben  sind.

8  2.

Höchstpreis.
1.  Verkaufspreis  des  Herstellers  oder  der  Gerbervereinigung.

Der  Verkaufspreis  des  Herstellers  oder  der  Gerbervereinigung  darf
den  im  §  3  angegebenen  Grundpreis  nicht  überschreiten.
2.  Verkaufspreis  des  Großhändlers.

a)  Dex  Verkaufspreis  von  ganzen  oder  halben  Häuten,  Kernstücken,
Hälsen  oder  Flanken  darf  beim  Großhändler  den  im  §  3  angegebenen
Grundpreis  um  nicht  mehr  als  drei  vom  Hundert  überschreiten.

b)  Hat  der  Großhändler  jedoch  Sohlleder  oder  Vacheleder  in  ganzen
Häuten  gekauft  und  daraus  Kernstücke  geschnitten,  so  darf  er  beim
Weiterverkauf  dieser  Kernstücke  den  für  sie  im  §  3  angegebenen  Grundpreis
  um  fünf  vom  Hundert  überschreiten.  Kernstück  im  Sinne  dieser
Bestimmungen  ist  ein  Stück  Leder,  das  aus  dem  besten,  nicht  abfälligen
Teil  der  Haut  besteht,  und  nach  dem  Halse  zu  höchstens  bis  zur  Vorderklaue,
  nach  dem  Bauche  zu  höchstens  bis  zu  den  Flemmen  reicht.

3.  Verkaufspreis  des  Kleinhändlers.

a)  Der  Verkaufspreis  von  ganzen  oder  halben  Häuten,  Kernstücken,
Hälsen  oder  Flanken  darf  beim  Kleinhändler  den  im  §  3  angegebenen
Grundpreis  um  nicht  mehr  als  zehn  vom  Hundert  überschreiten.

b)  Hat  der  Kleinhändler  jedoch  Sohlleder  oder  Vacheleder  in  ganzen
Häuten  gekauft  und  daraus  Kernstücke  geschnitten,  so  darf  er  beim
Weiterverkauf  dieser  Kernstücke  den  für  sie  im  §  3  angegebenen  Grundpreis
  um  zwölf  vom  Hundert  überschreiten.

c)  Der  Verkaufspreis  von  Ausschnitten  aus  Sohlleder  oder  Vacheleder
darf  beim  Kleinhändler  den  im  §  3  angegebenen  Grundpreis  um  nicht
mehr  als  zwanzig  vom  Hundert  überschreiten.  Unter  „Ausschnitten“
sind  Stücke  zu  verstehen,  die  mindestens  ein  Quadrat  von  4X  4  em,
höchstens  ein  Rechteck  von  240X  32  cm  decken.

.  An  merkung:  Hiernach  darf  z.  B.  der  beste  Ausschnitt  aus  dem  Kernstück  von

4  mm  dickem  Vacheleder  II.  Sorte  im  Kleinverkauf  letzter  Hand  nicht  mehr  als

12,90  Mark  für  das  Kilogramm,  der  beste  Ausschnitt  aus  dem  Hals  von  4  mm

dickem  Vacheleder  II.  Sorte  nicht  mehr  als  6,60  Mark  für  das  Kilogramm  kosten.
Als  Kleinhändler  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gelten  Lederhändler,  deren
einzelne  Verkäufe  an  einen  Kunden  Mengen  im  Werte  von  500  Mark  in  der  Regel

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