— 549 —
Im Falle der einheitlichen Betriebsführung durch die Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinsche Regierung sind die Großherzoglichen Betriebsbeamten
ohne Unterschied des Ortes ihrer Anslellung rücksichtlich der Disziplin nur den
vorgesetzten Großherzoglichen Behörden, im Uebrigen aber den Gesetzen und
Behörden des Scaats unterworfen, in welchem sie ihren Wohnsitz haben.
Im Falle der einheitlichen Betriebsführung durch die Berlin-Stettiner
Eisenbahngesellschaft soll rücksichtlich der Disziplinarverhältnisse der dabei ange-
stellten Beamten, sowie der sonsligen rechtlichen Verbltnisse derselben dasselbe
gelten, was vorslehend in Betreff der Großherzoglichen Beamten vereinbart ist.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses gegenwär-
tigen Vertrages an gerechnet, in Bezug auf den Betrieb der Eisenbahn-Unter-
nehmungen oder dessen Besteuerung in Preußen erlassen werden, sollen ohne
vorherige Verständigung mit der Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen
Regierung auf deren Betriebsführung auf der Preußischen Bahnstrecke keine
Anwendung finden.
Artikel 7.
Es soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit der Ab-
fertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern des Königreichs Preußen
und der Großherzogthüämer Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Sorelitz
gemacht werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in
das Gebiet des anderen Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung
auf die Abfertigung noch rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger be-
handelt werden, als die aus dem betreffenden Staate abgehenden oder darin
verbleibenden Transporte.
Artikel 8.
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staaksgebiete
kompetenten Behörden in Gemäßheit des für jedes Scaatsgebiet besonders zu
erlassenden Bahnpolizei-Reglements nach übereinsiimmenden Grundsätzen gehand-
habt werden.
Die von Einer der Hohen kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs-
mittel sollen auf der Bahn ohne weitere Revision zugelassen werden.
Artikel 9.
Die Förmlichkeiten wegen der Paßreoision und überhaupt der Fremden-
polizei sollen in der in jedem der von der Bahn beröhrten Staaten zulässigen
günstigsten Weise geregelt werden.
Artikel 10.
Um den Verkehr auf der Bahn soviel als möglich zu begünstigen, sollen
den Reisenden und ihren Effekten und den auf der Bahn beförderten Waaren
hinsichtlich der Förmlichkeiten der zollamtlichen Abfertigung alle Erleichrerungen
gewährt werden, welche mit der gollgesetzgebung und den allgemeinen Regle-
ments der bei der Bahn betheiligten Staaten vereinbar sind. Die aus dem
Mr. 6101.) einen