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Artikel 21.
Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung den Bau der
Bahn einer Preußischen Eisenbahngesellschaft überträgt, wird die Großherzog=
lich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung dieser Gesellschaft nach Maaßgabe
ihres, Königlich Preußischer Seits bestätigten Status auch in den Großber=
zoglichen Landen die Rechte einer Korporation zugestehen. Die Gesell-
schaft soll aber dessenungeachtet ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung
in Preußen haben, und auch in Bezug auf alle Maaßnahmen und Festsetzungen,
welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solche und die Beaufsichtigung und
Verwaltung ihrer Unternehmungen im Allgemeinen betreffen, ausschließlich
von der Königlich Preußischen Regierung ressortiren.
Außerdem soll, wenn einer Gesellschaft der Bau und der Betrieb zusteht,
die betreffende Gesellschaft gehalten sein, auf Verlangen der Großherzoglich
Mecklenburg-Schwerinschen Regierung innerhalb des Großherzoglichen Gebietes
einen dort wohnhaften Bevollmächtigten zu bestellen, welcher zur vollständigen
Vertretung der Bahnverwaltung gegenüber der Großherzoglichen Regierung
ermächtigt ist.
Artikel 22.
Die Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinsche Regierung behält sich vor,
zur Ueberwachung Ihrer Interessen und Gerechtsame bei dem Bau, wie auch
bei dem Betriebe einen Kommissarius zu bestellen, welchem die Bahnverwaltung
jede für seine Zwecke nöthige Einsicht zu gestatten, beziehungsweise Auskunft zu
ertheilen hat.
Artikel 23.
Die Landeshoheit bleibt für die Bahnstrecke im Großherzoglich Mecklen-
burg-Schwerinschen Gebiete der Großherzoglichen Regierung ausschließlich vor-
behalten. Alle innerhalb des Großherzoglich Mecklenburg-Schwerinschen Gebietes
vorkommenden, die Bahnanlage und den Transport auf derselben betreffende
Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen sollen daher den Großherzoglichen
Behörden zur Untersuchung und Bestrafung angezeigt und nach den Großher=
zoglichen Gesetzen beurtheilt werden. Auch sollen die an der Bahrnstrecke im
Großherzoglichen Gebiete zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Großher=
zoglich Mecklenburg-Schwerinschen Regierung sein.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses gegenwär-
tigen Vertrages an gerechnet, in Bezug auf Eisenbahn-Unternehmungen oder
wegen etwaiger Besleuerung derselben von der Großherzoglichen Regierung er-
lassen werden, sollen jedoch auf die Bahn ohne vorherige Verständigung mit
der Königlich Preußischen Regierung keine Anwendung finden.
Artibel 24.
Unterthanen der Königlich Preußischen Regierung, welche beim Betriebe
der Bahn im Großherzoglich Mecklenburgischen Gebiete angestellt werden, schei-
den dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus.
Die