Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

—  557  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stgaten.

 

—  Nr.  24.  —

 

(Nr.  6102.)  Gesetz,  betreffend  den  Bau  von  Eisenbahnen:  1)  von  Danzig  nach  Neufahrwasser,
  2)  von  Heppens  nach  Oldenburg,  und  die  Beschaffung  der
zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Grunderwerbs  fuͤr  die  Berlin-Kuͤstriner
Eisenbahn  erforderlichen  Gelder.  Vom  26.  Mai  1865.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
K  1.
Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ist  ermaͤchtigt:

1)  im  Anschlusse  an  die  Ostbahn  und  als  Theil  derselben  eine  Eisenbahn
von  Danzig  nach  Neufahrwasser,
2)  eine  Eisenbahn  von  Heppens  nach  Oldenburg
für  Rechnung  des  Staates  auszuführen.

K.  2.
Der  für  diese  Eisenbahnen  erforderliche  Geldbedarf  von
ad  1..  ................  1,100,000  Rthlrn.,
al  000.  2,500,000  -

sowie  der  Geldbedarf  zu  den  auf  300,000  Rthlr.  veranschlagten  Grundentschaͤdigungskosten
  fuͤr  den  Bau  einer  direkten  Eisenbahn  von  Kuͤstrin  nach
Berlin  ist  bis  zur  Hoͤhe  von  1,100,000  Rthlrn.  resp.  2,500,000  Rthlrn.  und
300,000  Rthlrn.  aus  der  Staatskasse,  zunaͤchst  durch  Verwerthung  der  nach
F.  6.  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1853.  aus  dem  Ertrage  der  Eisenbahnabgabe
für  Rechnung  des  Staates  angekauften,  bei  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  niedergelegten  Elsenbahn-Slammaktien  zu  entnehmen.

Johrgong  1865.  (Nr.  6102—6103.)  73  g.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  Juni  1865.