III.
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3) von farbigem, bemaltem oder vergoldetem Glase, ohne Unterschied
der Form; von Glaswaaren in Verbindung mit anderen Mate-
rialien, soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen (Nr. 10. e.),
vom Zentner 4 Rthlr. oder 7 Fl.;
4) von Brüsseler und Dänischem Handschuhleder, Korduan, Marokin,
Saffian und allem gefärbten und lackirten Leder (Nr. 21. b.),
vom Zentner 6 Rthlr. 20 Sgr. oder 11 Fl. 40 Kr.;
5) von Butter (Nr. 25. f.), vom Zentner 1 Rihlr. 10 Sgr. oder
2 Fl. 20 Kr.;
von Käse (Nr. 25. o.), vom Zentner 1 Rthlr. 20 Sgr. oder
2 Fl. 55 Kr.;
7) von Matten und Fußdecken von Bast, Stroh und Schilf, auch
anderen Schilfwaaren, ordinairen, gefärbt (Nr. 35. a. 2.), vom
Zentner 1 Rthlr. oder 1 Fl. 45 Kr., ohne Taravergütung;
8) von anderen, als den unter Nr. 38. a. genannten Thonwaaren
(mit Ausnahme von Porzellan), einfarbigen oder weißen
(Nr. 38.b. 1.), vom Zentner 1 Rohlr. 20 Sgr. oder 2 Fl. 55 Kr.;
9) von weißem Porzellan (Nr. 38.c.) vom Zentner 1 Rthlr. 20 Sgr.
oder 2 Fl. 55 Kr.
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In Foige der vorstehenden Bestimmungen erfährt die Benennung der
Gegenstände in dem im Eingange erwähnten Vereins-Zolltarif folgende
Abänderungen:
1) in Nr. 5.a. treten „Zündwaaren“ aus der Anmerkung 4. in die
Anmerkung 3.;
2) in Nr. ö. k. 3.6. kommen „Schmucksachen, soweit sie nicht unter
Nr. 20 fallen“, in Wegfall;
3) die Anmerkung zu Nr. 9. a. kommt in Weghfall;
4) in Nr. 11. a. werden hinzugefügt: „Bettfedern und unzubereitere
Schmuckfedern“:;
5) in Nr. 25.p. treten an Stelle der Nr. 2. folgende Bestimmungen:
Rthir. Sgr. Fl. Kr.
2) Cichorien, getrocknete; Fische, nicht ander-
weit genaanntztztzt . . . . . .. — 15 — 523
3) Obst, Saͤmereien, Beeren, Blaͤtter, Bluͤthen,
Pilze, Gemuͤse, getrocknet, gebacken, gepul-
vert, blos eingekocht oder gesalzen, soweit
sie nicht unter anderen Nummern des Tarifs
begriffen sind; Nuͤsse, trockene; Saͤfte von
Obst, Beeren und Ruͤben, zum Genuß,
ohne Zucker eingekoht ... frei frei;
6) die Anmerkungen 1. und 2. zu Nr. 25. J. 2. kommen in Wegfall;
7) in