Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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2) wenn Jemand Gebude, welche mit den bei der Soziekct zu versichern- 
den oder bereits versicherten Gebäuden in demselben Stadt= oder Amts- 
bezirke belegen sind, bei einer Privatgesellschaft versicherr; 
3) wenn ein Gebäude zum Abbruche verkauft ist. 
g. 20. 
Unter dieser Beschränkung hängt die Bestimmung der Summe, zu 
welcher Jemand seine Gebäude bei der Sozietät versichern will, von ihm selbst 
ab; die Sozietät ist jedoch nicht verpflichter, Gebäude höher als zu “ ihres 
Taxwerthes in Versicherung zu nehmen resp. zu behalten. Finder hiernach 
eine Herabsetzung der Versicherung statt, und ist der Versicherte mit der be- 
treffenden Festsetzung der Direktion nicht einverstanden, so kann er binnen 
drei Tagen nach Insinuation derselben durch eine bei dem Bürgermeister (Amt= 
mann) abzugebende Erklärung von der beantragten Versicherung wieder Abstand 
nehmen, oder, wenn es sich um bereits bestehende Versicherungen handelt, diese 
sofort kündigen. Im letzteren Falle bleibt die Versicherung noch drei Monate 
nach erfolgter Kündigung zu der bisherigen Versicherungssumme bestehen, und 
ist die Oirektion verpflichtet, die Hppothekengläubiger hiervon gemäß F. 63. 
sofort zu benachrichtigen. 
g. 25. 
Die Direktion ist befugt, Revisionen der versicherten Gebaͤude auf ihre 
Kosten durch geeignete Sachverstaͤndige jeder Zeit vornehmen zu lassen und die 
Versicherungssumme nach Maaßgabe des dadurch festgestellten Werrhes herab- 
zusetzen. 
Will der Versicherte sich bei dieser Herabsetzung nicht beruhigen, so 
bleibt ihm überlassen, einen höheren Werth der Direktion nachzuweisen, oder 
nach Maaßgabe des K. 20. die Versicherung zu kündigen. In beiden Fällen 
tritt jedoch die Herabsetzung sofort in Kraft, und bleibt bis zur anderweiten 
Fesisetzung der Direktion bestehen. Als Nachweis eines höheren Werthes ist 
die Direktion nur die Taxe des Kreisbaumeisters anzunehmen verpflichtet. 
g. 55. 
Der Versicherte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß an dem vom Brande 
betroffenen Gebaude vor der Schadensaufnahme ohne Erlaubniß des Bürger- 
meisters (Amtmanns) keine Veränderungen vorgenommen und die vom Brande 
übrig gebliebenen Gebäuderheile und Materialien gegen weiteren Schaden und 
Entwendung geschützt werden. Eine schuldbare Vernachlässigung dieser Pflichren 
zieht eine von der Direktion festzusetzende und zur Sozietätskasse fließende 
Konventionalstrafe von 5 bis 50 Rthlr. nach sich. Liegt der Zuwiderhandlung 
egen diese Pflichten eine betrügerische Absicht zum Grunde, so geht der Ver- 
icherte des Anspruchs auf Brandvergütung verlustig, jedoch unbeschadet der 
Rechte der Hypothekengläubiger (GS. 64.). 
S. 63.
	        
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