Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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weiterung des zwischen Ihnen bestehenden Handels= und Zollvertrages vom 
19. Februar 1853. Unterhandlungen eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu 
Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchslihren Ministerialdirektor Alexander Max Philipsborn 
und 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Gustav Hasselbach, 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Moritz von Reichert, 
und 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Julius Hans von Thäümmelj; 
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath und Worstand der Ministerial- 
sektion für die indirekten Abgaben Dr. Carl Freiherrn von Hock, 
welche, nach geschehener Mittheilung und gegenseitiger Anerkennung ihrer 
Vollmachten, den folgenden Handels= und Jollvertrag vereinbart und ab- 
geschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr 
zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote 
zu hemmen. 
Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: 
a) bei Tabak, Salz, Schießpulver, Spielkarken und Kalendern; 
hb) aus Gesundheitspolizei-Rücksichten; 
„P) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter außerordentlichen Umständen. 
Artikel 2. 
Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Ein- 
gangs= und Ausgangsabgaben, sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von 
keinem der beiden vertragenden Theile dritte Staaten günfliger als der andere 
ver-
	        
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