410 Reichsgerichtliche Enischeidungen.
Wollte er dagegen (wie es den Anschein hat. da das
bayerische Landrecht über die Bereicherung selbst bei der
condictio keine Vorschriften enthält) das subsidiär geltende
gemeine Recht direkt anwenden, so würde diese
Anwendung, abgesehen von der Frage der Beweislast,
welche aber erst in zweiter Linie in Betracht kommt,
einen Rechtsirrthum nicht erkennen lassen.
Nach der herrschenden Lehre ist der Kondiktionsbeklagte,
beziehungsweise der Verpflichtete, zunächst der Bereicherte;
nicht, wenn ihm in der Person eines Anderen
geleistet worden ist, dieser Andere. Nun hat der Fiskus,
indem er in Folge des ihm wirklich ertheilten Auftrages
die Postanweisungsbeträge an die Beklagten ausgezahlt
hat, für den Aufgeber und Absender S., seinen Mitkontrahenten,
bezahlt. Mag er sich hiebei auch über die
Thatsache, welche die Gültigkeit oder Perfektion des
Zahlungsauftrages bedingt, nämlich die Einzahlung, beziehungsweise
Nichteinzahlung des Geldes bei der Postkasse
des Aufgabeortes, in Irrthum befunden haben, immerhin
hat er einem wirklich vorliegenden Auftrage entsprechend
die Zahlungen an die Beklagten geleistet. Hat
aber der klagende Postfiskus nicht bezahlt, um eine ihm
gegenüber den Empfängern W. und J. obliegende Verbindlichkeit
zu erfüllen, sondern um dem Auftrage S.s zu
entsprechen, so ist thatsächlich dem letzteren in der Person
der Beklagten geleistet worden; folglich ist S. der
Bereicherte.
Da diese Konsequenz sich ohne alle Rücksicht auf
das zwischen S. und den Beklagten bestehende Schuldverhältniß
ergibt, so ist es hier ohne Einfluß, daß der
zweite Richter an sich die Beweislast, in Widerspruch
mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (vergl.
Seuffert's Archiv Bd. 28 Nr. 135; Reichs-Oberhandelsgerichts-Entscheidungen
Bd. 22 S. 296; Urtheil des
III. Civilsenats des Reichsgerichts vom 2. Juni 1882, in
Fenner u. Mecke's Archiv Bd. III S. 474), dem Klä-