Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
Zoll- 
betrag. 
  
Kr. 
  
4 
  
Thiere und thierische Producte. 
Fische, * und andere Wasserthiere: 
a) Fische, frische, sowohl lebend als geschlachtet, dann 
Fluß und Bachkrebse, frische, Schnecken, Biber, 
Ottern, Frösbhee . .. 
b) Fische (mit Ausnahme der Heringe, Cospettoni, Sa- 
racche, Scoranze und Stockfische), gesalzen, getrocknet, 
geräuchert, in Meerwasser eingelegt (marinirh) 
Schlacht= und Jugvieh: 
a) Ochsen und Stiierrrr . . . ... 
b) KHüHttteee 
Hammel 
e) LKälber k5 Schaafvieh (mit Ausnahme der Hammel) und 
Ziegenvhheee .. . ... 
s) Schweine (einschlüssig der Spanferkel von mehr als 
20 Jollpfudhhyg 
8) Spanferkel, nicht mehr als 20 Jollpfund im Gewichte 
Anmerkung zu den Pos. 4 a bis g. Schlachtvieh im getödteten 
Zustande) selbst noch a# der Haut und den Einge- 
weiden versehen, ist wie Fleisch zu behandeln. 
h) Pferde und Füllen . . . ...p 
Anmerkung, Füllen, welche der Mutter folgen, sind frei. 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen, Geflügel aller Art, Wildpret, 
kleines (Hasen und Kaninchen), Wildpret, großes, lebendes. 
Thierische Producte: 
a) Felle und Häute, folgende: Rinds. (d. i. Bison., 
Büffel., Kalbs., Kuh., Ochsen., Stier- und Terzen.), 
PBerde (auch Falen= Maulesel. und Maulthier.), Esel-, 
Kameel., Hunds, Dachs. ) Schwein., Gems-, Hirsch-, 
Reh., Clenthier., Rennthier, Flußpferd- und Rhio- 
ceroshäute, dann gemeine Schaaf (auch Schöps., Sterb. 
ling., Lamm-)), gemeine Jiegen- (auch Bock, und Kitzen.), 
Hasen, und Kaninchenfelle und Fischhäute, roh 
b) Haare aller Art, roh, und zubereitet, d. i. gehechelt, 
gesotten oder gefärbt (auch gebeizt), auch in Lockenform 
gehegt, Bersen Bettfedern, Federkiele, roh und zuge- 
richtet (Schreibfedern), und unzubereitete Schmuckfedetn 
  
1 Zrr. 
  
frei 
frei 
frei 
frei 
 
	        
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