Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
  
  
12. 
13. 
14. 
  
schlemmt, Kreide, weiße und schwarze, roh, ungeschnitten 
und geschlemmt, Garten. und Moorerde 
Anmerk. Steinmegarbeiten, gemeine, z. B. Thür= und Fensterstöcke, 
Säulen und Säulenbestandtheile) Rinnen, Röhren, Tröge 
u. dgl., ungeschliffen) mit Ausnahme jener aus Alabaster 
und Marmor, werden den behauenen Steinen beigezählt. 
b) Schiefertafeln (auch in Holzrahmen der Posit. 33 g.), 
Schiefergriffel (nicht bemalt oder angestrichen oder mit 
anderen Materialien in Verbindung), Schieferpapier und 
Tafeln daraus, ohne Verbindung mit anderen Materialien, 
Kreide und Rothstein, geschnitten, Bimsstein, geformt, 
Bimsstein., Glas-, Sand= und Schmirgelpapier, Bimsstein- 
und Schmirgeltcccssg-= . . . .. 
V. Arzenei-, Parfümerie-, Farb-, Gerb= und 
chemische Hülfsstoffe. 
Oele, ätherische: 
a) Bernstein.) Hirschhorn-, Kautschuck-, Lorbeer., Ros- 
marin und Wachholdr .. . ... 
b) Oele, ätherische, d. i. alle mit Ausnahme der vor- 
stehend unter a. und der unter Pos. 14. genannten 
ätherischen Oele, dann parfümirte Essige, Fette und Oele, 
alle diese Gegenstände in Behältnissen von mehr als # 
Nied.-Oesterr. Maß .. . . .. . . . . . .. 
Anmerk. Kommen die unter a. und b. genannten Essige, Fette und 
Oele in Behältnissen don # Nied.-Oesterr. Maß vder darunter 
bart 0 sind sie als Parfümeriewaaren) Pos. 42c. zu be- 
andeln. “ 
Farbwurzeln, gemeine, gemahlen und ungemahlen, als: echte 
und falsche Alkanna, Curcumä, Krapp, dann Waid, Wau, 
Saflor, Färbeginster, Kermeskörner. 
Berberitzenholz und Wurzeln, Gelbholz (Fustik), weiße See- 
blumenwurzeln, Ouercitron, Gerberlohe und Gerberrinde (b. i 
von Virken, Eichen, Fichten, Tannen, Roßkastanien, Ulmen, 
Weiden, Erlen), Summach, Eicheln und Eichelhülsen (Vallo- 
nea), Knoppern (Eckerdoppern), auch Knoppernmehl, Gall- 
öpfel 
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a) Harz, gemeines (als: weißes, gelbes und schwarzes, 
Jahrgang 1665. (Nr. 617.) 
  
1 Ztr. 
76 
  
Zoll- 
betrag. 
M. Ar. 
frei 
— 75 
3— 
5— 
frei 
 
	        
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