Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Ver-
zollung.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-
Fuß.
Thlr. / Sgr.
nach dem
52-Gulden-
VuPß.
Fl.
Kr.
13.
form gelegt; Bettfedern und unzubereitete
Schmuckfedern; Schreibfedern (Federspulen),
rohe und gezoggen
b) Haare, gesponnen) Federn, auch gefärbte, so-
weit sie nicht vorstehend unter a. begriffen sind,
oder zu den Kleidern oder Putzwaaren gehö-
ren; BorstenU:
Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene,
trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte
Schaaf., mamm= und Ziegenfelle; rohe Hasen-
und Kaninchenfellle.
Holz und andere vegetablilische und
animalische Schnitzstoffe, sowie
Waaren daraus, mit Ausnahme
der Waaren von Schildpatt, dann
Kohlen und Torf:
a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke
oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe
als Brennmaterial)) Braunkohlen, Torf und
Torfkohlen
b) Bau. und Nutzholz aller Art, auch gesägt
oder auf andere Weise vorgearbeitet; Hobel.
und Sägespäne; Hörner, Hornspitzen, Horn.
scheiben und Hornspäne; Knochen, ganz oder in
Stücken, Klauen und Fgüe
Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler.
und Tischlerarbeiten aus Holz, auch bloß geho-
belte Holzwaaren und Wagner-Arbeiten; grobe
ungefärbte hölzerne Maschinen (auch Drehbänke,
Mangeln, Mühlen, Pressen, Spinnräder und
Webestühle), auch uneingelegte Parquetten, rohe
ungefärbte; grobe Böttcherwaaren mit eisernen
Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe
Korbflechterwaaren:
d) Holz in geschnittenen Fournieren; Kork.
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Nr. 6107.)
1 Ztr.
frei
15
frei
frei
frei
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79°
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frei