Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

  
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Ver- 
zollung. 
Abgabensätze 
  
nach dem 
30-Thaler- 
Fuß. 
Thlr. / Sgr. 
nach dem 
52-Gulden- 
VuPß. 
Fl. 
Kr. 
  
13. 
  
form gelegt; Bettfedern und unzubereitete 
Schmuckfedern; Schreibfedern (Federspulen), 
rohe und gezoggen 
b) Haare, gesponnen) Federn, auch gefärbte, so- 
weit sie nicht vorstehend unter a. begriffen sind, 
oder zu den Kleidern oder Putzwaaren gehö- 
ren; BorstenU: 
Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, 
trockene) zur Lederbereitung; rohe behaarte 
Schaaf., mamm= und Ziegenfelle; rohe Hasen- 
und Kaninchenfellle. 
Holz und andere vegetablilische und 
animalische Schnitzstoffe, sowie 
Waaren daraus, mit Ausnahme 
der Waaren von Schildpatt, dann 
Kohlen und Torf: 
a) Brennholz, auch Reisig; Holzkohlen; Holzborke 
oder Gerberlohe; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe 
als Brennmaterial)) Braunkohlen, Torf und 
Torfkohlen 
b) Bau. und Nutzholz aller Art, auch gesägt 
oder auf andere Weise vorgearbeitet; Hobel. 
und Sägespäne; Hörner, Hornspitzen, Horn. 
scheiben und Hornspäne; Knochen, ganz oder in 
Stücken, Klauen und Fgüe 
Grobe, rohe, ungefärbte Böttcher-, Drechsler. 
und Tischlerarbeiten aus Holz, auch bloß geho- 
belte Holzwaaren und Wagner-Arbeiten; grobe 
ungefärbte hölzerne Maschinen (auch Drehbänke, 
Mangeln, Mühlen, Pressen, Spinnräder und 
Webestühle), auch uneingelegte Parquetten, rohe 
ungefärbte; grobe Böttcherwaaren mit eisernen 
Reifen, gebrauchte; Besen von Reisig; grobe 
Korbflechterwaaren: 
d) Holz in geschnittenen Fournieren; Kork. 
□ 
Nr. 6107.) 
  
1 Ztr. 
  
frei 
15 
frei 
frei 
frei 
frei 
  
79° 
  
frei 
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frei 
frei 
 
	        
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