Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der
Verzollung.


Abgabensätze

 

nach  dem

30-Thaler-Fuß.



Thlr.  Sgr.

nach  dem
52-Guldenduß.


Fl.

Kr.

 

17.

18.

 

Roͤhren,  Schloͤsser,  Schraubenbolzen  und
Muttern,  Schüsseln,  Thür.,  Fenster.,
Truhen=  und  Wagenbeschläge,  Waageschalen
  und  ähnliche  grobe  Waaren,  auch
in  Verbindung  mit  Holz  oder  Eisen,  ohne
Politur  und  Lacck
3)  Andere  Waaren,  auch  in  Verbindung  mit
anderen  Materialien,  soweit  sie  dadurch
nicht  unter  die  kurzen  Waaren  (Allg.
Anm.  2)  fallen;  auch  Zünd  oder  Kpfer.
hütchen,  mit  oder  ohne  Füllung

Kurze  Waaren,  folgende:

Stutz.  und  Wanduhren,  mit  Ausnahme  derjenigen
  aus  Gold  oder  Silber  und  der  hölzernen
Hängeuhren;  unechtes  Blattgold  und  Blatt.
silber;  Herren-  und  Frauenschmuck,  Toilettenund
  sogenannte  Nippestischsachen  aus  unedlen
Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet  und  entweder
unecht  vergoldet  oder  versilbert  oder  auch
vernirt;  Brillen  und  Operngucker,  nicht  mit  Gestellen,
  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen;
feine  bossirte  Wachswaaren;  Darmsaiten  mit
Seide  übersponnen;)  Geflechte  von  Stroh,  Bast
oder  Span,  mit  seidenen  oder  andern  Gespinnsten
  oder  mit  Roßhaaren  durchzogen  oder
durchwirkt  (Sparteri)

Leder  und  Lederwaaren:

a)  Leder  aller  Art,  mit  Ausnahme  des  nachstehend
  unter  b.  genannten;  Pergamentj)  Stiefelschtfffttee
  .  ..

b)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder;  auch
Korduan,  Marokin,  Saffian  und  alles  gefärbte
  und  lackirte  Ledbdber

Anmerk.  zu  b.  Halbgare,  sowie  bereits  gegerbte,

noch  nicht  gefärbte  oder  weiter  zugerichtete
  Ziegen-  und  Schaaffelle

 

1  Zre

1  Zer.

1  Zrr.

1  Jrr.

1  Jtr.

 

15

15

 

 

26

11

 

40

15

30

40

521.