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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Verzollung.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler-Fuß.
Thlr. Sgr.
nach dem
52-Guldenduß.
Fl.
Kr.
17.
18.
Roͤhren, Schloͤsser, Schraubenbolzen und
Muttern, Schüsseln, Thür., Fenster.,
Truhen= und Wagenbeschläge, Waageschalen
und ähnliche grobe Waaren, auch
in Verbindung mit Holz oder Eisen, ohne
Politur und Lacck
3) Andere Waaren, auch in Verbindung mit
anderen Materialien, soweit sie dadurch
nicht unter die kurzen Waaren (Allg.
Anm. 2) fallen; auch Zünd oder Kpfer.
hütchen, mit oder ohne Füllung
Kurze Waaren, folgende:
Stutz. und Wanduhren, mit Ausnahme derjenigen
aus Gold oder Silber und der hölzernen
Hängeuhren; unechtes Blattgold und Blatt.
silber; Herren- und Frauenschmuck, Toilettenund
sogenannte Nippestischsachen aus unedlen
Metallen, jedoch fein gearbeitet und entweder
unecht vergoldet oder versilbert oder auch
vernirt; Brillen und Operngucker, nicht mit Gestellen,
ganz oder theilweise aus edlen Metallen;
feine bossirte Wachswaaren; Darmsaiten mit
Seide übersponnen;) Geflechte von Stroh, Bast
oder Span, mit seidenen oder andern Gespinnsten
oder mit Roßhaaren durchzogen oder
durchwirkt (Sparteri)
Leder und Lederwaaren:
a) Leder aller Art, mit Ausnahme des nachstehend
unter b. genannten; Pergamentj) Stiefelschtfffttee
. ..
b) Brüsseler und Dänisches Handschuhleder; auch
Korduan, Marokin, Saffian und alles gefärbte
und lackirte Ledbdber
Anmerk. zu b. Halbgare, sowie bereits gegerbte,
noch nicht gefärbte oder weiter zugerichtete
Ziegen- und Schaaffelle
1 Zre
1 Zer.
1 Zrr.
1 Jrr.
1 Jtr.
15
15
26
11
40
15
30
40
521.