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Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
Abgabensätze
der
Ver-
zollung.
nach dem
30-Thaler-
Juß.
Thlr. Sgr.
nach dem
52-Gulden-
r
Fl.
Juß.
K.
2
28.
29.
7.
Steine und Steinwaaren:
a) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine
Mühlsteine, auch mit eisernen Reifen oder
Metallhülsen; Schleif, und Wetzsteine aller
Art, auch Probirsteine; grobe Steimmegaar-
beiten, z. B. Thür. und Fensterstöcke, Säulen
und Säulenbestandtheile, Rinnen, Röhren und
Tröge und dergleichen, ungeschliffen, mit
Ausnahme der Arbeiten aus Alabaster und
Marmor Schusser (Klicker) aus Marmor und
dergleihen
Edelsteine aller Art, geschliffen, Perlen und
Korallen ohne Fassung; Waaren aus Serpen.
tinstein, Gips und Schwese.
c) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in Ver-
bindung mit anderen Materialien, soweit sie
dadurch nicht unter die kurzen Waaren (Allg.
Anm. 2) fallen
4) Waaren aus allen anderen Steinen, mit Aus-
nahme der Statuen: )
1)außerVerbindungmitanderchates
rialien oder nur in Verbindung mit
Holz oder Eisen ohne Politur und Lack
2) in Verbindung mit anderen Materialien,
auch Meerschaumwaaren, alle diese
Waaren, soweit sie nicht unter die kurzen
Waaren (Allg. Anm. 2) fallen
Stroh-, Rohr= und Bastwaaren:
Matten und Fußdecken von Bast, Stroh,
Gras, Seegras, Binsen und Schilf, ordinaire:
1) ungefärbt.... ....
2) gefärbt.. ..
Theer; Pech; Harze aller Art; Asphalt (Berg.
theer)) Theer- und Mineralöle, roh und ge-
reinigt, auch Benzin und Karbolsäure (Kreo-
sot)) Harzölj Terpentin; Terpentinbb
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(Nr. 6107.)
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