Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

631 — 
Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen. 
Obligation 
des Schrimmer Kreises 
Litt. ..... W.„ 
uͤber .. .. . Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unten bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom 
16. Dezember 1863. und 7. November 1864. wegen Aufnahme einer Anleihe 
von 25,000 Thalern bekennt sich die sländische Kommission für den Chausseebau 
des Schrimmer Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber 
gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld 
von Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden 
und mit fünf Prozent jährlich zu verzinfsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1866. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von sieben und dreißig 
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens 
Einem Prozent der ursprünglichen Kapitalssumme jährlich, unter Zuwachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten 
Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosfung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem 
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht 
vor, den Tügungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter 
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an 
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt- 
machung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine 
in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Posen, dem Staats-Anzeiger 
und in der Deurschen und Polnischen Posener Zeitung. 
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an 
gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem verzinset. 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck- 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, 
Qer. 6112) 82“ bei
	        
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