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Provinz Posen, Regierungsbezirk Posen.
Obligation
des Schrimmer Kreises
Litt. ..... W.„
uͤber .. .. . Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund der unten bestätigten Kreistagsbeschlüsse vom
16. Dezember 1863. und 7. November 1864. wegen Aufnahme einer Anleihe
von 25,000 Thalern bekennt sich die sländische Kommission für den Chausseebau
des Schrimmer Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber
gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld
von Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden
und mit fünf Prozent jährlich zu verzinfsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1866. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von sieben und dreißig
Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens
Einem Prozent der ursprünglichen Kapitalssumme jährlich, unter Zuwachs der
Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten
Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosfung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem
Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht
vor, den Tügungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt-
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter
Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an
welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekannt-
machung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine
in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Posen, dem Staats-Anzeiger
und in der Deurschen und Polnischen Posener Zeitung.
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjaͤhrlichen Terminen, am 1. April und am 1. Oktober, von heute an
gerechnet, mit fuͤnf Prozent jaͤhrlich in gleicher Muͤnzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Ruͤck-
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
Qer. 6112) 82“ bei