Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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bei der Kreis-Chausseebau-Kasse in Schrimm, und zwar auch in der nach dem 
Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mir der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschreibung 
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der spateren Fälligkeitstermine zurück 
zu liefern. Für die feblenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale 
abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbetrdge, welche innerhalb dreitzig Jahren nach 
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablauf des Jahres der Faälligkeit ab, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu 
Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichtsordnung Theil I. 
Titel 51. §. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Schrimm. 
Zinskupons können weder aufgedoren, noch amortisirt werden. Doch soll 
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjahrigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, na blauf der Verjährungsfrist der Betrag der an- 
gemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind sehn halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres . . . . . ausgegeben. Fuͤr die weitere Leit werden Zinskupons 
auf fünfjahrige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-= 
Chausseebau-Kasse zu Schrimm gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. eim Verluste des Talons erfolgt die Aus- 
händigung der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, 
sofern deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Schrimm, dente .. 18. 
Die ständische Kommission für den Chausseebau im 
Schrimmer Kreise. 
Pro-
	        
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