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Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg.
Obligation
des Kreises Pr. Friedland
Littr. ..... M ....
II. Serie
uͤber ............ ... . . ... Thaler Preußisch Kurant.
A# Grund des unten beslctigten Kreistags-Beschlusses vom
8. März 1865. und des Allerhöchsten Privilegiums vom rn
wegen Aufnahme einer Schuld von 30,000 Thalern bekennt sich die ständische
Kommission des Kreises Pr. Friedland Namens des Kreises durch diese, für
jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu
einer Darlehnsschuld von.. Thalern, in Buchstaben Thalern
Preußisch Kurant nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welcher Betrag an
den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozentk jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von dreißig Tausend Thalern geschieht
vom Jahre 1866. ab allmalig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tügungs-
fonds von wenigstens Eintausend Thalern jährlich, unter fawachs der Zinsen
von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos besiimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem
Monate Juni jeden Jahres. Der Ardis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstairken, sowie sämmtliche
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekanm gemacht.
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor
dem Zahlungstermine in dem Preußischen Staats-Anzeiger, dem Amtsblatte der
Königlichen Regierung zu Königsberg und dem Friedländer Kreisblatte.
Bis 4 dem Tage, wo solchergestalt das Kapltal zu entrichten ist, wird
es in halbjdhrlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, vom Jahre 1866.
ab gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Räck-
gebe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung,
ei der Kreis-Kommunalkasse in Domnau, sowie bei einem von der ständischen
(Nr. 6113.) Kom-