Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Kommission rc. zu bezeichnenden Bankier in Königsberg, und zwar auch in der 
nach dem Eintritt des Falligkeitstermins folgenden Zeit. 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldverschrei- 
bung sind auch die dazu gehbrigen Zinskupons der späteren Fälligkeitstermine 
zurückzuliefern. Für die fehlenden JZinskupons wird der Betrag vom Kapi- 
tale abgezogen. 
Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreitzig Jahren nach 
dem Rückzahlungörerriine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren, 
vom Ablaufe des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen Zinsen 
verjähren zu Gunsten des Kreises. 
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreihungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung 
Theil 1. Titel 51. K. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Bartenstein. 
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch 
soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen 
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz 
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub- 
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- 
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zinskupons bis zum 
Schlusse des Jahres 1870. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins- 
kupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. 
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal= 
kasse zu Domnau, sowie bei einem von der ständischen Kommission zu bezeich- 
nenden Bankier in Königsberg gegen Ablieferung des der alteren Zinskupons- 
Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung 
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren 
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der 
Kreis mit seinem Vermögen. 
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unter- 
schrift ertheilt. 
Domnau, den 1...... 18. 
(Stempel.) 
Die ständische Kommission des Pr. Friedländer Kreises. 
Anmerkung. 
Die Unterschriften sind eigenhandig zu unterzeichnen. 
Pro-
	        
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