I. Europa. 712 43. Niederlande.
Art. 62. Der König läßt alljährlich dem Landtag einen detaillierten Bericht
über die Verwaltung und Lage der Kolonien zukommen.
Art. 63. Der König hat die Oberleitung der Finanzen. Er bestimmt das Gehalt
sämtlicher Beamten, die aus der Staatskasse bezahlt werden.
Das Gesetz bestimmt das Gehalt des Staatsrates, der Oberrechnungskammer und
der richterlichen Beamten. Die Pensionen der Beamten werden gesetzlich bestimmt.
Art. 64. Der König hat das Recht, Geld zu prägen. Er kann sein Bildnis darauf
prägen lassen.
Art. 65. Der König verleiht den Adelsrang. Kein Niederländer darf einen ausländischen
Adel annehmen.
Art. 66. Die Orden werden auf Vorschlag des Königs durch Gesetz bestimmt.
Art. 67. Der König, und mit Zustimmung des Königs, die Prinzen des Königlichen
Hauses können ausländische Orden annehmen, an die keine Verpflichtung
gebunden ist.
Art. 68. Der König hat das Recht der Begnadigung. Er übt dies Recht aus,
nachdem er die Ansicht des Richters eingefordert hat.
Amnestie und Abolition können nur durch Gesetz gewährt werden.
Art. 69. Ausgaben in bezug auf die Ausführung der Gesetze kann der König
nur mit gesetzlicher Zustimmung bewilligen.
Ast. 70. Der König urteilt über alle Verwaltungsstreitigkeiten, die zwischen
den Provinzen, zwischen den Provinzen und den Gemeinden, zwischen mehreren
Gemeinden, zwischen Gemeinden und Wassergenossenschaften entstehen, wenn nicht
diese Streitigkeiten zur Kategorie der in Art. 153 erwähnten Art gehören oder deren
Entscheidung nach Art. 154 dem ordentlichen Richter oder dem Verwaltungsgericht
übertragen ist.
Art. 71. Der König bringt beim Landtag die Gesetzentwürfe ein oder läßt sie
geeignete Gesetzentwürfe machen. Er hat das Recht, die Gesetzentwürfe des Landtags
zu billigen oder zu verwerfen.
Art. 72. Der König hat das Recht, die Kammern des Landtags aufzulösen,
sei es getrennt, sei es zusammen.
Art. 73. Die Verfügung, welche diese Auflösung ausspricht, bestimmt gleichzeitig
die Neuwahl der Kammern innerhalb 40 Tagen und die Einberufung der neugewählten
Kammern in 2 Monaten.
Wenn der Staatsrat die königliche Gewalt ausübt, hat er nicht das Recht der
Auflösung.
VII. Abschnitt. Der Staatsrat und die Ministerien.
Art. 74. Es gibt einen Staatsrat, dessen Zusammensetzung und Zuständigkeit
durch Gesetz bestimmt werden. Der König sitzt im Staatsrat vor und ernennt die
Mitglieder.
Mit dem Alter von 18 Jahren hat der Prinz von Oranien das Recht auf Sitz im
Staatsrat.
Art. 75. Der König unterbreitet dem Staatsrat alle Vorschläge, die er dem
Landtag machen will oder die dieser ihm gemacht hat, sowie alle Verwaltungsmaß-