Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 661 — 
der Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Ein- 
gangs= und Ausgangsabgaben in den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen, 
Hannover und Württemberg, dem Grotherzogthum Baden, dem Kurfüursten- 
thum und dem Großherzogthum Hessen, dem Thüringischen Joll= und Handels- 
vereine, den Herzogethümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der 
freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der kontrahirenden 
Staaten bisher schon beigetretenen Länder. 
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Se- 
paratverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes besiimmen, dem 
privativen Genusse der betreffenden Staaksregierungen vorbehalten: 
1) die Steuern, welche im Innern eincs jeden Staates von inländischen 
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 11. von den 
vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung 
kommenden Uebergangsabgaben; 
2) die Wasserzölle; 
3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr,-Kanal-, Schleusen-, 
Hafengelder, sowie Waage= und Niederlagegebühren oder gleichartige 
Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen; 
4) die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der 
Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben. 
Artikel 22. 
Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird 
Folgendes festgesetzt: 
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangsabgaben wird nach Abzug: 
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und 
in dem Grenzbezirke für den Schutz und die chezung der Zölle er- 
forderlich sind (Artikel 30. der Verträge vom 22. und 30. März und 
11. Mai 1833., sowie vom 12. Mai 1835., Artikel 18. der Verträge 
vom 10. Dezember 1835. und 2. Januar 1836., Artikel 29. des Ver- 
trages vom 19. Oktober 1841., Artikel 30. der Berträge vom 4. April 
1853. und vom heutigen Tage), 
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er- 
folgten Steuervergütungen und Ermäßigungen 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhaältnisse der Bevölkerung, 
mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Der dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg hiernach 
zustehende Antheil wird, wenn er hinter dem Betrage von 274 Gr. — 1 Fl. 
64 Xr. — auf den Kopf der, dem Vereine angehörenden Bevölkerung des 
Konigreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg zurückbleibt, aus dem 
(Nr. 6116.) n-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.