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der Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Ein-
gangs= und Ausgangsabgaben in den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen,
Hannover und Württemberg, dem Grotherzogthum Baden, dem Kurfüursten-
thum und dem Großherzogthum Hessen, dem Thüringischen Joll= und Handels-
vereine, den Herzogethümern Braunschweig, Oldenburg und Nassau und der
freien Stadt Frankfurt, mit Einschluß der, den Zollsystemen der kontrahirenden
Staaten bisher schon beigetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind ausgeschlossen, und bleiben, sofern nicht Se-
paratverträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes besiimmen, dem
privativen Genusse der betreffenden Staaksregierungen vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eincs jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschließlich der nach Artikel 11. von den
vereinsländischen Erzeugnissen der nämlichen Gattung zur Erhebung
kommenden Uebergangsabgaben;
2) die Wasserzölle;
3) Chausseeabgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr,-Kanal-, Schleusen-,
Hafengelder, sowie Waage= und Niederlagegebühren oder gleichartige
Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden mögen;
4) die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der
Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiete verbleiben.
Artikel 22.
Ueber die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird
Folgendes festgesetzt:
Der Ertrag der Eingangs= und Ausgangsabgaben wird nach Abzug:
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und
in dem Grenzbezirke für den Schutz und die chezung der Zölle er-
forderlich sind (Artikel 30. der Verträge vom 22. und 30. März und
11. Mai 1833., sowie vom 12. Mai 1835., Artikel 18. der Verträge
vom 10. Dezember 1835. und 2. Januar 1836., Artikel 29. des Ver-
trages vom 19. Oktober 1841., Artikel 30. der Berträge vom 4. April
1853. und vom heutigen Tage),
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,
c) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er-
folgten Steuervergütungen und Ermäßigungen
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhaältnisse der Bevölkerung,
mit welcher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt.
Der dem Königreich Hannover und dem Herzogthum Oldenburg hiernach
zustehende Antheil wird, wenn er hinter dem Betrage von 274 Gr. — 1 Fl.
64 Xr. — auf den Kopf der, dem Vereine angehörenden Bevölkerung des
Konigreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg zurückbleibt, aus dem
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