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Antheile der anderen kontrahirenden Staaten bis auf den Betrag von 274 Gr.
— 1 Fl. 364 Xr. — ergaͤnzt.
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem
oder dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung einer von
diesem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen JZollrevennen zu leislen-
den Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird in die Bevöbl-
kerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet.
Die Bevölkerung der Hannover-Braunschweigischen Kommunion-Be-
sitzungen und der dem Herzogthum Oldenbug angeschlossenen Gebietstheile
Preußens wird in die Bevölkerung Hannovers, beziehungsweise Oldenburgs ein-
gerechner Das Nämliche gilt von der Bevölkerung des Fürstenrhums Schaum-
urg-Lippe, sofern letzteres, bei Erneuerung seines Vollanschlaes an Hannover,
die von ihm in den Artikeln 2. und 3. des Anschlußvertrages vom 25. Sep-
tember 1851. eingegangenen Verpflichtungen wiederum übernimmt, und von der
Bevôlkerung der dem Zollverein etwa ferner anzuschließenden Gebietstheile der
freien Hansestadt Bremen.
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Bereinsstaaten wird alle
drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Vereinsgliedern
einander gegenseitig mirgetheilt werden.
Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsschtlich des
Verbrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt obwalten,
bewendet es wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Einnahmen
bei den deshalb im Separat-Artikel 8. des Vertrages vom 2. Januar 1836. ge-
troffenen Verabredungen.
Artikel 23.
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsschtlich der Zollentrichtung,
welche nicht in der Volgesetgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse
derjenigen Regierung, welche sie bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaß-
aben, unter welchen solche Vergünstigungen zu bewilligen sind, bewendet es bei
en darüber bestehenden Verabredungen.
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile, auf welche die
Zollsätze des dem Artikel 4. beigefügten Zolltarifs Anwendung finden, sollen je-
doch auch auf privative Rechnung nicht mehr gewährt werden.
Artikel 24.
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen
Verkehrs gerichteten Zwecke des Zollvereins gemäß, sollen besondere Zollbe=
günstigungen einzelner Meßplätze, namentlich Nabottriollegien, da wo sie der-
malen in den WVereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, sondern vielmehr,
unter geigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher be-
günstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande,
thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen geführt,
neue aber ohne allseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 1
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