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zu, von den Arbeiten dieses Büreaus durch zeitweise Abordnung eines seiner
Beamten nähere Kenntniß zu nehmen, welchem alsdann hierüber jede Auskunft
mit Bereitwilligkeit gewährt, und die Einsichtnahme sämmtlicher Akten gestattet
werden wird.
Artikel 30.
In Absicht der Erhebungs= und Verwaltungskosten kommen folgende
Grundsätze zur Anwendung:
1) Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas Anderes verabredet ist,
keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr übernimmt jede Re-
gierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Erhebungs= und Verwal-
tungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung und Unterhaltung
der Haupt= und Nebenzollämter, der inneren Steuerämter, Hallämter
und Packhöfe, und der Jolldirektionen, oder durch den Unterhalt des
dabei angestellten Personals und durch die den letzteren zu bewilligenden
Pensionen, oder endlich aus irgend einem anderen Bedürfnisse der Zoll-
verwaltung entstehen.
2) Hinsichtlich desjenigen Theils des Bedarfs aber, welcher an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen
Grenzbezirks für die Jollerhebungs= und Aufsichts= oder Komtrol=
behörden und Zollschutzwachen erforderlich ist, wird man sich über
Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich aufkommenden und
der Gemeinschaft zu berechnenden Bruttoeinnahme an Jollgefallen nach
der im Artikel 22. getroffenen Vereinbarung in Abzug gebracht werden.
3) Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption pri-
vativer Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Gehdltern
und Amtsbedürfnissen der Zollbeamten nur derjenige Theil in Anrech-
nung kommen, welcher dem Verhalktnisse ihrer Geschäfte für den Zoll-
dienst zu ihren Amtsgeschäften überhaupt entspricht.
4) Man wird auch ferner darauf bedacht sein, durch Feststellung allge-
meiner Normen die Besoldungsverhältnisse der Beamten bei den Zoll-
erhebungs= und Aufsichtsbehörden, ingleichen bei den Zolldirektionen in
moglichste Uebereinstimmung zu bringen.
Die kontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue
der bei der Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und
für die Sicherheit der Kassenlokale und Geldtransporte in der Art zu haften,
daß Ausfälle, welche an den Zolleinnahmen durch Dienstuntreue eines Angestellten
erfolgen, oder aus der Entwendung bereits eingezahlter Gelder entsiehen, von
derlenigen Regierung, welche den Beamten angesiellt hat, oder welche die ent-
wendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten sind und bei der
Revenüentheilung dem betreffenden Staate zur Last fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hall-
dmter oder Packhöfe einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Last fallen,
Johrgong 1865. (Nr. 6116.) 87 bleibt