Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Artikel 36. 
Den Aufwand fuͤr die Bevollmaͤchtigten und deren etwaige Gehuͤlfen 
bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet. 
Das Kanzlei-Diensipersonal und das Lokale wird unentgeltlich von der 
Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz stattfindet. 
Artikel 37. 
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen 
geben sollten, in den Jollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die kon- 
trahirenden Regierungen bereik, diesem Wunsche, soweit es unter gehöriger Be- 
rücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint, 
durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben. 
Die Unterhandlung solcher Verträge wird in der Regel denjenigen unter 
den kontrahirenden Staaten überlassen bleiben, deren Gebiel an das Land der 
Deutschen Regierung angrenzk, von welcher die Aufnahme in den Verein ge- 
wünscht wird. 
Sollte von Seiten eines Deutschen Staates, welcher dem Vereine bei- 
zutreten wünscht, die desfallsige Verhandlung einem ihm nicht angrenzenden 
Vereinsstaate angeboten werden, so ist dieser letztere verpflichtet, den= oder die- 
jenigen Vereinsstaaten, welche mit ersterem angrenzen, zur Mitunterhandlung 
mit selbigem einzuladen. 
Jede Einleitung solcher Unterhandlungen, deren Richtung und Umfang 
durch die Grundsätze des gegenwärtigen Vertrages bestimmt ist, muß den übri- 
gen Vereinsmitgliedern alsbald bekannt gemacht werden, auch ist diesen vor 
dem förmlichen Abschlusse der diesfällige Vertrag zur Einsicht und Zustimmung 
mitzutheilen. 
Die Zustimmung soll nicht versagt werden, wenn die Bestimmungen, 
welche der gegenwärtige Vertrag umfaßt, eingehalten sind. 
Artikel 38. 
Das Recht, mit anderen außerhalb des Jollverbandes gelegenen Staaten 
Verträge zur Erleichterung des Verkehrs und Handels zu errichten, verbleibt 
den kontrahirenden Regierungen auch nach dem Abschlusse des gegenwärtigen 
Vertrages. Sie werden sich bemühen, durch solche Verträge dem Verkehr ihrer 
Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen. 
Es dürfen jedoch durch solche Verträge die Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Vertrages in keiner Art verletzt werden. Auch ist dabei der Gesichts- 
punkt festzuhalten, daß sowohl die Erleichterungen und Vortheile, welche auf 
der einen Seite ein außerhalb des Vereins gelegener Staat dem mit ihm kon- 
trahirenden Vereinsstaate zugesteht, auch den Angehörigen und Erzeugnissen der 
übrigen Vereinsslaaten geschert, als auch die dem außerhalb des Vereins ge- 
legenen Staate auf der anderen Seite gemachten Zugeständnisse nicht blos in 
dem Verhältnisse zu dem einzelnen kontrahirenden Vereinsstaate, sondern auch 
(Nr. 6116.) in
	        
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