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Artikel 36.
Den Aufwand fuͤr die Bevollmaͤchtigten und deren etwaige Gehuͤlfen
bestreitet dasjenige Glied des Gesammtvereins, welches sie absendet.
Das Kanzlei-Diensipersonal und das Lokale wird unentgeltlich von der
Regierung gestellt, in deren Gebiete der Zusammentritt der Konferenz stattfindet.
Artikel 37.
Für den Fall, daß andere Deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen
geben sollten, in den Jollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die kon-
trahirenden Regierungen bereik, diesem Wunsche, soweit es unter gehöriger Be-
rücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsmitglieder möglich erscheint,
durch desfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben.
Die Unterhandlung solcher Verträge wird in der Regel denjenigen unter
den kontrahirenden Staaten überlassen bleiben, deren Gebiel an das Land der
Deutschen Regierung angrenzk, von welcher die Aufnahme in den Verein ge-
wünscht wird.
Sollte von Seiten eines Deutschen Staates, welcher dem Vereine bei-
zutreten wünscht, die desfallsige Verhandlung einem ihm nicht angrenzenden
Vereinsstaate angeboten werden, so ist dieser letztere verpflichtet, den= oder die-
jenigen Vereinsstaaten, welche mit ersterem angrenzen, zur Mitunterhandlung
mit selbigem einzuladen.
Jede Einleitung solcher Unterhandlungen, deren Richtung und Umfang
durch die Grundsätze des gegenwärtigen Vertrages bestimmt ist, muß den übri-
gen Vereinsmitgliedern alsbald bekannt gemacht werden, auch ist diesen vor
dem förmlichen Abschlusse der diesfällige Vertrag zur Einsicht und Zustimmung
mitzutheilen.
Die Zustimmung soll nicht versagt werden, wenn die Bestimmungen,
welche der gegenwärtige Vertrag umfaßt, eingehalten sind.
Artikel 38.
Das Recht, mit anderen außerhalb des Jollverbandes gelegenen Staaten
Verträge zur Erleichterung des Verkehrs und Handels zu errichten, verbleibt
den kontrahirenden Regierungen auch nach dem Abschlusse des gegenwärtigen
Vertrages. Sie werden sich bemühen, durch solche Verträge dem Verkehr ihrer
Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erweiterung zu verschaffen.
Es dürfen jedoch durch solche Verträge die Bestimmungen des gegen-
wärtigen Vertrages in keiner Art verletzt werden. Auch ist dabei der Gesichts-
punkt festzuhalten, daß sowohl die Erleichterungen und Vortheile, welche auf
der einen Seite ein außerhalb des Vereins gelegener Staat dem mit ihm kon-
trahirenden Vereinsstaate zugesteht, auch den Angehörigen und Erzeugnissen der
übrigen Vereinsslaaten geschert, als auch die dem außerhalb des Vereins ge-
legenen Staate auf der anderen Seite gemachten Zugeständnisse nicht blos in
dem Verhältnisse zu dem einzelnen kontrahirenden Vereinsstaate, sondern auch
(Nr. 6116.) in