Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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in der Ruͤckwirkung auf den Verein uͤberhaupt, durch die dem letzteren mittel- 
bar oder unmittelbar zugehenden Verkehrs= und Handelsvortheile möglichst 
aufgewogen werden. 
Zu diesem Ende ubernehmen die komrahirenden Regierungen, wenn sie in 
den Fall kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Er- 
leichterung des Verkehrs und Handels einen Vertrag zu errichten, die Verbind- 
lichkeit, nicht nur vor Eröffnung der Unterhandlung die übrigen Mitglieder des 
Vereins zur Mittheilung aller erforderlichen Notizen über ihre besonderen In- 
teressen einzuladen, sondern auch vor der förmlichen Ratifikation den übrigen 
Vereinsgliedern den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum Zwecke ihrer 
zustimmenden Erklärung zu eroffnen. 
Schifffahrtsverträge, insofern sie die Natur von Handelsverträgen an- 
nehmen, sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. 
In Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, worin die Königlich Preu- 
bische Regierung nach den Bestimmungen der Wiener Kongreßakte mit einem 
Theile ihrer Provinzen zu dem Gebiete des Königreichs Polen und zu einem 
Theile der Russischen Provinzen steht, wird derselben hinsichtlich der Errichtung 
von Handelsverträgen mit Nußland und Polen vollig freie Hand gelassen, wo- 
gegen sie sich verpflichtet, die Interessen der anderen Vereinsstaaten gleichmaͤßig 
mit den ihrigen wahrzunehmen. 
Artikel 39. 
Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaaten in fremden Laͤndern 
nachtheilige Beschraͤnkungen, so bleibt jedem Vereinsgliede das Recht vorbe- 
halten, solche durch angemessene Maaßregeln zu vergelten. 
Diejenigen Staaten, welche sich hiernach in der Lage befinden, auf ihrem 
Gebiete Vergeltungsmaaßregeln gegen das Ausland anzuordnen, sind jedenfalls 
verpflichtet, bei dieser Ausübung das Interesse des ganzen Vereins wahrzunehmen. 
Insbesondere 
4) haben dieselben zuvor von dem Bedürfnisse einer solchen Maaßregel, und 
von der Auswahl derselben den übrigen Vereinsgliedern Anzeige zu 
machen und sie einzuladen, binnen einer Frist von höchstens acht Wochen 
ihre etwanigen Bedenken gegen die Maaßregel überhaupt, oder ihre 
Wünsche über die Art und Auswahl der Vergeltung mitzutheilen, wenn 
nicht nach abgelaufener Frist ihre Zustimmung als gegeben angenommen 
werden soll. 
2) Eine hierbei sich ergebende Differenz soll, falls auf dem Wege weiterer 
Erörterung zwischen den betreffenden Vereinsgliedern eine Verständi-- 
gung nicht erreicht würde, durch Kompromiß auf schiedsrichterlichen Aus- 
spruch erledigt werden. Fällt dieser Ausspruch gegen die Zweckmäßig- 
keit der inmittelst etwa bereits angeordneren Vergellungsmaaßregel aus, 
so ist diese nach nädherem Inhalte der Entscheidung entweder aufzuheben, 
oder abzuändern. u 
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