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in der Ruͤckwirkung auf den Verein uͤberhaupt, durch die dem letzteren mittel-
bar oder unmittelbar zugehenden Verkehrs= und Handelsvortheile möglichst
aufgewogen werden.
Zu diesem Ende ubernehmen die komrahirenden Regierungen, wenn sie in
den Fall kommen, mit einem außer dem Vereine gelegenen Staate über Er-
leichterung des Verkehrs und Handels einen Vertrag zu errichten, die Verbind-
lichkeit, nicht nur vor Eröffnung der Unterhandlung die übrigen Mitglieder des
Vereins zur Mittheilung aller erforderlichen Notizen über ihre besonderen In-
teressen einzuladen, sondern auch vor der förmlichen Ratifikation den übrigen
Vereinsgliedern den vollständigen Inhalt solcher Verträge zum Zwecke ihrer
zustimmenden Erklärung zu eroffnen.
Schifffahrtsverträge, insofern sie die Natur von Handelsverträgen an-
nehmen, sind nach gleichen Grundsätzen zu behandeln.
In Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse, worin die Königlich Preu-
bische Regierung nach den Bestimmungen der Wiener Kongreßakte mit einem
Theile ihrer Provinzen zu dem Gebiete des Königreichs Polen und zu einem
Theile der Russischen Provinzen steht, wird derselben hinsichtlich der Errichtung
von Handelsverträgen mit Nußland und Polen vollig freie Hand gelassen, wo-
gegen sie sich verpflichtet, die Interessen der anderen Vereinsstaaten gleichmaͤßig
mit den ihrigen wahrzunehmen.
Artikel 39.
Erleiden Handel und Verkehr der Vereinsstaaten in fremden Laͤndern
nachtheilige Beschraͤnkungen, so bleibt jedem Vereinsgliede das Recht vorbe-
halten, solche durch angemessene Maaßregeln zu vergelten.
Diejenigen Staaten, welche sich hiernach in der Lage befinden, auf ihrem
Gebiete Vergeltungsmaaßregeln gegen das Ausland anzuordnen, sind jedenfalls
verpflichtet, bei dieser Ausübung das Interesse des ganzen Vereins wahrzunehmen.
Insbesondere
4) haben dieselben zuvor von dem Bedürfnisse einer solchen Maaßregel, und
von der Auswahl derselben den übrigen Vereinsgliedern Anzeige zu
machen und sie einzuladen, binnen einer Frist von höchstens acht Wochen
ihre etwanigen Bedenken gegen die Maaßregel überhaupt, oder ihre
Wünsche über die Art und Auswahl der Vergeltung mitzutheilen, wenn
nicht nach abgelaufener Frist ihre Zustimmung als gegeben angenommen
werden soll.
2) Eine hierbei sich ergebende Differenz soll, falls auf dem Wege weiterer
Erörterung zwischen den betreffenden Vereinsgliedern eine Verständi--
gung nicht erreicht würde, durch Kompromiß auf schiedsrichterlichen Aus-
spruch erledigt werden. Fällt dieser Ausspruch gegen die Zweckmäßig-
keit der inmittelst etwa bereits angeordneren Vergellungsmaaßregel aus,
so ist diese nach nädherem Inhalte der Entscheidung entweder aufzuheben,
oder abzuändern. u
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