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Um Repressalien oder Retorsionsmaaßregeln im Namen des ganzen Ver-
eins anzukündigen und auszuführen, ist die vorgängige Zustimmung sämmtlicher
Vereinzglieder erforderlich.
Artikel 40.
Gegenwärtiger Vertrag tritt vom 1. Jannar 1866. ab an die Stelle:
1) des Vertrages zwischen Preußen, Sachsen, Baden, Kurhessen, den bei
dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun-
schweig und der freien Stadt Frankfurt, die Fortdauer des Zoll= und
Handelsvereins betreffend, vom 28. Juni 1864;
2) des Vertrages zwischen den vorgenannten Staaten einerseits und Han-
nover sowie Oldenburg andererseils, betreffend den Beirritt Hannovers
und Oldenburgs zu dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 28. Juni 1864.
und zu dem Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von
demselben Tage, vom 11. Juli 1864., soweit derselbe auf den vor-
stehend unter Nr. 1. bezeichneten Vertrag Bezug hat;
3) des Vertrages zwischen den vorstehend unter Nr. 1. und 2. genannten
Staaten einerseits und Bayern, Württemberg, Großherzogthum Hessen
und Nassau andererseits, betreffend den Beitritt Bayerns, Wuürttem-
bergs, des Großherzogthums Hessen und Nassaus zu den Zollvereini-
ungs Verträgen vom 28. Juni und 11. Juli 1864., vom 12. Okro-
er 1864.
Vom 1. Januar 1866. ab tritt die Uebereinkunft zwischen Preußen,
Sachsen, den zum Thüringischen Joll= und Handelsvereine gehörigen Staaten
und Braunschweig, betreffend die Theilung der gemeinschaftlichen Ausgangs-
und Durchgangsabgaben, vom 4. April 1853. außer Wirksamkeit.
Artikel 41.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1. Januar 1876. von
dem einen oder dem anderen der kontrahirenden Staaten aufgekündigt wird,
so soll er auf weitere zwölf Jahre und so fort von zwölf zu zwölf Jahren
als verlangert angesehen werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht
in der Zwischenzeit sämmtliche Deutsche Bundesstaaten über gemeinsame Maaß-
regeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19. der Deut-
schen Bundesakte in Uebereinstimmung siehenden Zweck des gegenwärtigen Zoll-
vereins vollsländig erfüllen.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratifikation der kontrahirenden
(Nr. 6116.) Re-