Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Steuer zu leistenden Zahlung, dem Zollsysteme desselben beigetreten sind, wird 
in die Bevoͤlkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung 
eistet. 
Der Stand der Bevoͤlkerung wird durch die von drei zu drei Jahren 
stattsindenden Zahlungen festgestellr. 
Der Artikel 5. der Uebereinkunft vom 4. April 1853. tritt außer Kraft. 
Hinsichtlich des Antheils der freien Stadt Frankfurt verbleibt es jedoch bei den 
bestehenden Verabredungen. 
Artikel 3. 
Die Herauszahlungen, welche auf Grund der Abrechnungen für die vier 
Monate vom 1. September bis letzten Dezember zu leisten sind, werden am 
1. September des folgenden Jahres fällig. 
Auf die Herauszahlungen aus der Abrechnung für die letzten vier 
Monate des Jahres 1865. findet diese Beslimmung keine Anwendung. 
So geschehen Berlin, den 16. Mai 1865. 
v. Pommer Esche. Philipsborn. Delbrück. Berks. 
v. Thümmel. Albrecht. Frhr. v. Valois. Schmidt. 
Cramer. Ewald. Thon. v. Thielau. 
Meyer. Schellenberg. Mettenius. 
  
(Nr. 6117.)
	        
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