Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr. 6119.) Privilegium wegen Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Bromberg zum Betrage von 100,000 Rthlrn. Vom 31. Mai 1865. 
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
Nachdem der Magistrat und die Stadtverordneten zu Bromberg darauf 
angetragen haben, zur Regulirung des städtischen Schuldenwesens, zur Erbauung 
einer Brücke über die Brahe und zu anderen öffentlichen Bauten und Einrich- 
tungen eine Anleihe von 100,000 Rehlrn. aufnehmen und zu diesem Behuf 
auf den Inhaber lautende und mit Zinsscheinen versehene Stadt-Obligationen 
ausgeben zu dürfen, ertheilen Wir in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs= 
verbindlichkeit gegen jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium 
zur Ausstellung von Einhundert Tausend Thalern Bromberger Stadt-Obliga- 
tionen, welche nach dem anliegenden Schema, und zwar in 500 Apoints zu 
100 Rthlrn. und in 100 Apoinrs zu 500 Rthlrn. auszufertigen, mit fünf 
vom Hundert jährlich zu verzinsen und, von Seiten der Gllobehe unkündbar, 
nach dem festgestellten Tilgungsplane in längstens 27 Jahren, vom Jahre 1866. 
an gerechnet, zu amortisiren sind, mit Vorbehalt der Rechte Dritter, die landes- 
herrliche Genehmigung, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen 
n Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewaͤhrleistung Seitens des Staats zu 
ewilligen. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1865. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
(Nr. 6119.) Pro-
	        
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