Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

Thätigkeit  des  Generaldirektoriums.  Die  Departements.  61

100  Dukaten,  wer  ohne  Urlaub  und,  ohne  durch  Krankheit  behindert  zu
sein,  wegblieb,  verlor  das  erste  Mal  das  Gehalt  auf  sechs  Monate  und
wurde  das  zweite  Mal  cum  infamia  kassiert.  Konnte  das  Generaldirektorium
am  Vormittage  nicht  fertig  werden,  so  sollte  es  ohne  Unterbrechung  bis
zum  Abend  um  6  Uhr  oder  bis  die  Geschäfte  abgethan  beisammen  bleiben.
Doch  sollte  der  Obermarschall  und  Minister  von  Prinzen,  wenn  das  Generaldirektorium
  länger  als  bis  2  Uhr  versammelt  blieb,  vier  Gerichte  nebst  Bier
und  Wein  aus  der  Hofküche  bringen  lassen,  und  die  eine  Hälfte  des  Generaldirektoriums
  essen,  während  die  andere  weiter  arbeitete.

Die  Protokolle  über  die  Verhandlungen  des  Generaldirektoriums  und  die
gefaßten  Beschlüsse  mit  den  Gründen  waren  noch  an  demselben  Tage  dem  Könige
vorzulegen,  der  sich  stets  die  endgiltige  Entscheidung  vorbehielt.  Konnten  die
Minister  sich  über  einen  Punkt  nicht  einigen,  oder  kam  etwas  vor,  was  in
der  Instruktion  nicht  entschieden  war,  so  war  vor  der  Beschlußfassung  durch
das  Plenum  die  Willensmeinung  des  Königs  einzuholen.  In  andern  wichtigen
Sachen  stand  es  frei,  beim  Könige  anzufragen.1)

Jeden  Sonnabend  fand  die  Kassenrevision  durch  die  Mitglieder  der
Behörde  statt.

Die  ganze  Einrichtung  des  Generaldirektoriums  entsprach  im  allgemeinen
der  des  Geheimen  Rats  in  den  ersten  Jahrzehnten  der  Regierung  des  großen
Kurfürsten,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  Auswärtiges,  Justizverwaltung,
Lehns=  und  einige  Hoheitssachen  dem  Generaldirektorium  entzogen  waren.
Letzteres  war  die  einzige  Centralbehörde  für  die  gesamte  innere  Landesverwaltung.
  Den  ihm  untergeordneten  Behörden  gegenüber  bildete  es  eine
Einheit,  eine  Departementseinteilung  bestand  nur  für  den  inneren  Geschäftsgang.
  Solcher  Departements  bestanden  fünf.  Zum  ersten  gehörten  preußische,
vor=  und  hinterpommersche  und  neumärkische  Angelegenheiten,  Grenzsachen,
Ausrodung  und  Räumung  der  Brücher.  Das  zweite  Departement  umfaßte
mindensche,  ravensbergische,  tecklenburgische  und  lingensche,  auch  Rechenkammerund
  Proviantsachen,  das  dritte  kurmärkische,  magdeburgische,  halberstädtische
Sachen,  Marsch=  und  Armenverpflegungsangelegenheiten,  das  vierte  geldernsche,
klevische,  moersische,  neufchatelsche  Angelegenheiten,  orangische  Erbschaftssachen,
  Post=  und  Münzsachen,  das  fünfte  Departement  die  Justizsachen  des

1)  Justruktion  des  Generaldirekt.  Art.  35  §.  1:  „Wir  stellen  dem  u.  s.  w.  frei,
über  alles,  was  sie  nöthig  finden,  bei  uns  anzufragen,  absonderlich  aber  über  extraordinäre
  Casus,  darüber  Unsere  allergnädigste  Resolution  eingeholt  werden  muß.  Wenn
zum  Exempel  Güter  auzukaufen  und  nicht  auf  dem  Etat  stehende  Geldausgaben  zu  thun
und  über  250  000  Thlr.  höchst  nöthig  sein  möchte.  Als  zum  Exempel  in  Calamitäten,
sonsten  sie  mit  250  000  Thlr.  auskommen  sollen  und  müssen.“