Thätigkeit des Generaldirektoriums. Die Departements. 61
100 Dukaten, wer ohne Urlaub und, ohne durch Krankheit behindert zu
sein, wegblieb, verlor das erste Mal das Gehalt auf sechs Monate und
wurde das zweite Mal cum infamia kassiert. Konnte das Generaldirektorium
am Vormittage nicht fertig werden, so sollte es ohne Unterbrechung bis
zum Abend um 6 Uhr oder bis die Geschäfte abgethan beisammen bleiben.
Doch sollte der Obermarschall und Minister von Prinzen, wenn das Generaldirektorium
länger als bis 2 Uhr versammelt blieb, vier Gerichte nebst Bier
und Wein aus der Hofküche bringen lassen, und die eine Hälfte des Generaldirektoriums
essen, während die andere weiter arbeitete.
Die Protokolle über die Verhandlungen des Generaldirektoriums und die
gefaßten Beschlüsse mit den Gründen waren noch an demselben Tage dem Könige
vorzulegen, der sich stets die endgiltige Entscheidung vorbehielt. Konnten die
Minister sich über einen Punkt nicht einigen, oder kam etwas vor, was in
der Instruktion nicht entschieden war, so war vor der Beschlußfassung durch
das Plenum die Willensmeinung des Königs einzuholen. In andern wichtigen
Sachen stand es frei, beim Könige anzufragen.1)
Jeden Sonnabend fand die Kassenrevision durch die Mitglieder der
Behörde statt.
Die ganze Einrichtung des Generaldirektoriums entsprach im allgemeinen
der des Geheimen Rats in den ersten Jahrzehnten der Regierung des großen
Kurfürsten, nur mit dem Unterschiede, daß Auswärtiges, Justizverwaltung,
Lehns= und einige Hoheitssachen dem Generaldirektorium entzogen waren.
Letzteres war die einzige Centralbehörde für die gesamte innere Landesverwaltung.
Den ihm untergeordneten Behörden gegenüber bildete es eine
Einheit, eine Departementseinteilung bestand nur für den inneren Geschäftsgang.
Solcher Departements bestanden fünf. Zum ersten gehörten preußische,
vor= und hinterpommersche und neumärkische Angelegenheiten, Grenzsachen,
Ausrodung und Räumung der Brücher. Das zweite Departement umfaßte
mindensche, ravensbergische, tecklenburgische und lingensche, auch Rechenkammerund
Proviantsachen, das dritte kurmärkische, magdeburgische, halberstädtische
Sachen, Marsch= und Armenverpflegungsangelegenheiten, das vierte geldernsche,
klevische, moersische, neufchatelsche Angelegenheiten, orangische Erbschaftssachen,
Post= und Münzsachen, das fünfte Departement die Justizsachen des
1) Justruktion des Generaldirekt. Art. 35 §. 1: „Wir stellen dem u. s. w. frei,
über alles, was sie nöthig finden, bei uns anzufragen, absonderlich aber über extraordinäre
Casus, darüber Unsere allergnädigste Resolution eingeholt werden muß. Wenn
zum Exempel Güter auzukaufen und nicht auf dem Etat stehende Geldausgaben zu thun
und über 250 000 Thlr. höchst nöthig sein möchte. Als zum Exempel in Calamitäten,
sonsten sie mit 250 000 Thlr. auskommen sollen und müssen.“