Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g.  11.

Diejenigen  Prioritaͤts-Obligationen,  welche  ausgeloost  ober  gekuͤndigt
sind  und,  der  Bekanntmachung  durch  die  oͤffentlichen  Blaͤtter  ungeachtet,  nicht
rechtzeitig  zur  Realisation  eingehen,  werden  während  der  nächsten  zehn  Jahre
von  der  Direktion  der  Niederschlesischen  Zweigbahngesellschaft  alljäkhrlich  einmal
öffentlich  aufgerufen.  Gehen  sie  aber  dessenungeachtet  nicht  spätestens  binnen
Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen  Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt
ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das  Gesellschaftsvermögen,  was  unter
Angabe  der  werthlos  gewordenen  Obligationen  von  der  Direktion  öffentlich
bekannt  zu  machen  ist.

S.  12.

Die  Mortifizirung  angeblich  verlorener  oder  vernichteter  Prioritäts-Obligationen
  resp.  Talons  findet  nach  Maaßgabe  der  gesetzlichen  Vorschriften  statt.

Dagegen  ist  die  Mortifizirung  angeblich  verlorener  oder  vernichteter  Zinskupons
  nicht  zulässig.

g.  13.

Die  in  den  #G.  3.  8.  9.  10.  und  11.  holgeschriedenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
  erfolgen  durch  den  Preußischen  Staats-Anzeiger,  die  Berliner
Vossische,  die  Schlesische  und  Breslauer  Zeitung.  Beim  Eingehen  einer  oder
der  anderen  dieser  Zeitungen  wird  von  der  Direktion  der  Niederschlesischen
Zweigbahngesellschaft  unter  Genehmigung  des  Handelsministeriums  eine  andere
Zeitung  an  deren  Stelle  gesetzt.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  das  gegenwärtige  landesherrliche  Privilegium
  Allerhöchsieigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Koniglichen  Insiegel
  ausfertigen  lassen,  ohne  jedoch  dadurch  den  Inhabern  der  Obligationen  in
Ansehung  ihrer  Befriedigung  eine  Gewährleistung  von  Seiten  des  Staates  zu
geben  oder  den  Rechten  Dritter  zu  präjudiziren.

Das  gegenwärtige  Privilegium  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Januar  1837.

(L.  8.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

Schema