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Sozietätsdirektor und dem Vorstande der Genossenschaft nach Mehrheit der
Stimmen entschieden.
Gegen diese Entscheidung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schiedsgericht
frei, welcher binnen zemn Tagen, vom Tage der Bekanntmachung des
escheides an Perschnet, bei dem Sozictätsdirektor angemeldet sein muß. Der
unterliegende Theil trägt die Kosten des Verfahrens. Ein weiteres Rechtsmittel
findet nicht statt.
Das Schiedsgericht besieht aus drei bei der Sache nicht betheiligten
Kreisverordneten, deren Ernennung durch die Regierung in Cöslin erfolgt.
S. 14.
Die Genossenschaft steht unter Oberaufsicht des Staates, die von der
Regierung zu Cöslin und dem Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiken
ausgeübt wird nach den Vorschriften dieses Statuts und den Regeln
für die Gemeindeverwaltung.
S. 15.
Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Genehmigung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1865.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Redigirt im Büreau des Stoats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).