Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Sozietätsdirektor  und  dem  Vorstande  der  Genossenschaft  nach  Mehrheit  der
Stimmen  entschieden.

Gegen  diese  Entscheidung  steht  jedem  Theile  der  Rekurs  an  ein  Schiedsgericht
  frei,  welcher  binnen  zemn  Tagen,  vom  Tage  der  Bekanntmachung  des

escheides  an  Perschnet,  bei  dem  Sozictätsdirektor  angemeldet  sein  muß.  Der

unterliegende  Theil  trägt  die  Kosten  des  Verfahrens.  Ein  weiteres  Rechtsmittel
  findet  nicht  statt.

Das  Schiedsgericht  besieht  aus  drei  bei  der  Sache  nicht  betheiligten
Kreisverordneten,  deren  Ernennung  durch  die  Regierung  in  Cöslin  erfolgt.

S.  14.

Die  Genossenschaft  steht  unter  Oberaufsicht  des  Staates,  die  von  der
Regierung  zu  Cöslin  und  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiken
  ausgeübt  wird  nach  den  Vorschriften  dieses  Statuts  und  den  Regeln
für  die  Gemeindeverwaltung.

S.  15.
Abänderungen  des  Statuts  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1865.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Stoats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).