Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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der Seeflächen, Beiträge ausgeschrieben und eingezogen werden, vorbehaltlich 
spärerer Ausgleichung. 
g. 5. 
Die Seeflächen und zwar die Flächen des Lussowo-Lussowkoer-Jankowicer 
und Gayer Sees und des Kiaczyner Sees und Mäöhlenfließes bleiben als zur 
2 nicht beitragspflichtig in dem nach F. 4. aufzustellenden Kataster außer 
nsatz. 
Werden bisherige Seeflächen in Folge der Senkung des Wasserspiegels 
wasserfrei, so hat der Genossenschaftsvorstand den Umfang der diesfälligen 
Flächen nach Ablauf eines Jahres nach Ausführung der Seesenkung feststellen 
zu lassen. 
Nach Ablauf von vier Jahren nach Ausführung der Seesenkung sind 
die wasserfrei gewordenen früheren Seeflächen nach dem im FK. 4. geordneten 
Verfahren einzuschätzen und nach Fesistellung der Beitragspflichtigkeit und Ein- 
schätzung nachfraglich in das Karaster aufzunehmen. Nach erfolgter Aufnahme 
in das Kataster haben die Besitzer der diesfälligen Flächen an Neubaukoslen, 
d. i. an Kosten der Ausführung des Meliorationsplanes, pro Morgen den 
gleichen Betrag, welcher pro Nogen der gleichen Klasse von den übrigen 
Verbandsmitgliedern aufgebracht worden ist, nachträglich zur Verbandskasse zu 
zahlen, welche eingehende Summe nach Bedürfniß des Verbandes zu verwenden 
ist. Von dem nach erfolgter Aufnahme in das Kataster kommenden 1. Jannar cr. 
ab nehmen die Besitzer der aufgenommenen früheren Seeflächen an der Unter- 
haltung der Verbandsanlagen Antheil, und zwar in demselben Verhältnisse, wie 
die Besitzer der übrigen beitragspflichtigen Flächen der gleichen Katasterklassen. 
K. 6. 
An der Spitze der Genossenschaft steht der Soziet4ktsdirektor. Der Land- 
rath des Samterschen Kreises soll zugleich Sozierätsdirektor sein. Derselbe 
führt die Verwaltung nach den Beslimmungen dieses Statuts und den Be- 
schlüssen des Vorstandes und vertrikt die Genossenschaft in allen Angelegenheiten 
auch dritten Personen und Behörden gegenüber in und außer Gericht, wenn 
es nöthig werden sollte. Er hat insbesondere: 
a) die Ausfährung der gemeinschaftlichen Anlagen nach den feflgesetzten 
Plänen zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Hebelisten anzulegen, die Beitraͤge auszuschreiben und von den 
Säumigen eventuell — gleichwie bei allen übrigen auf Grundstücken 
haflenden öffentlichen Lasten — durch administrative Exzkution zur 
Kreis-Kommunalkasse einzuziehen, die Zahlungen auf die Kasse anzu- 
weisen und die Kafsenverwaltung zu revidiren; 
P) den Schriftwechsel für die Genossenschaft zu führen und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
Dem
	        
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