Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Dem Sozietatsdirektor wird ein Vorstand von zwei durch die Genossen- 
schaft gewählten Mitgliedern beigeordnet, welcher unter dem Vorsitze des 
Sozietatsdirekrors nach Stimmenmehrheit verbindende Beschlüsse für die Sozietä#t 
zu fassen, den Direktor in seiner Geschäftsführung zu unterstützen und das Bestle 
der Sozietät überall wahrzunehmen hat. 
In Behinderungsfallen wird jedes Vorstandsmitglied durch je einen 
Stellvertreter vertreten. 
Zur Verbindlichkeit des Beschlusses gehört die Theilnahme dreier Per- 
sonen, des Sozietätsdirektors und der beiden Vorstandsmitglieder, oder eines 
oder beider Stellvertreter. 
Die Ausführung der Beschlüsse steht dem Sozietaͤtsdirektor zu. In 
Behinderungsfaͤllen laͤßt der Landrath die Angelegenheiten der Genossenschaft 
durch einen von ihm aus der Zahl der Vorstandsmitglieder zu ernennenden 
Stellvertreter leiten. 
Sowohl der Direktor als die beiden Vorstandsmitglieder und deren 
Vertreter verwalten ihr Amt als ein Ehrenamt. 
g. 7. 
Bei der Wahl der beiden Vorstandsmitglieder und der beiden Stell- 
vertreter (G. 6.) hat jeder Besitzer eines betheiligten Rittergutes und jeder 
Onsschulze der betheiligten ODörfer für je zehn volle, auf Normalboden (erste 
Klasse) reduwirte Morgen des zum Riltergute oder zur Gemeinde gehbrigen 
betheiligren Besitzstandes Eine Stimme. 
So lange das Kataster nicht nach F. 4. definitiv festgestellt worden, ist 
lediglich die Morgenzahl der im Vermessungsregister des 2c. Heinemann als 
betheiligt aufgenommenen Flächen — jedoch mit Ausschluß der Seeflächen — 
für die Berechnung der zustehenden Stimmenzahl maaßgebend. 
Die bezeichneten Wähler wählen entweder persönlich oder durch Bevoll- 
mächrigte, resp. durch ihre gesetzlichen Vertreter. 
Absolute Stimmenmehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Loos. 
Wird nach zweimaliger Wahlabstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt, 
so sind für jede noch vorzunehmende Wahl diejenigen beiden Personen, welche 
in der vorhergegangenen Abslimmung die relatio meisten Stimmen erhalten 
hatten, auf die engere Wahl zu bringen. 
Die Wahl gilt für sechs Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus, 
und zwar das erstemal nach dem Loose, demnächst nach dem Dienstalter. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Der Sozietätsdirektor ist Wahlkommissarius und stellt die Wahllisten fest. 
Die Prüfung der Wahlen gebührt dem Vorstande. 
Bei dem Wahlverfahren, sowie für die Verpflichtung zur Annahme der 
Wahl gelten analog die Vorschriften über Gemeindewahlen. 
(r. 6123.) g. 8.
	        
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