Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

sichtigten Inbetriebsetzung des Bergwerks mindestens vier Wochen vorher An- 
zeige zu machen. 
S. 67. 
Der Betrieb darf nur auf Grund eines Betriebsplans gefuͤhrt werden. 
Derselbe unterliegt der Pruͤfung durch die Bergbehoͤrde und muß der 
letzteren zu diesem Zwecke vor der Ausfuͤhrung vorgelegt werden. 
Die Prüfung hat sich auf die im F. 195. festgestellten polizeilichen Ge- 
sichtspunkte zu beschränken. 
* 
Erhebt die Bergbehbrde nicht binnen vierzehn Tagen nach Vorlegung des 
Betriebsplans Einspruch gegen denselben, so ist der Bergwerksbesitzer zur Aus- 
führung befugt. 
Wird dagegen innerhalb dieser Frist Einspruch von der Bergbehörde er- 
hoben, so ist der Bergwerksbesitzer gleichzeitig zur Erörterung der beanstandeten 
Betriebsbestimmungen zu einem Termine vorzuladen. 
Insoweit auf diesem Wege keine Verständigung erzielt wird, hat das 
Oberbergamt diejenigen Abänderungen des Berriebsplans, ohne welche derselbe 
nicht zur Ausführung gebracht werden darf, durch einen Beschluß festzusetzen. 
S. 69. 
Die §&. 67. und 68. finden auch auf die späteren Abänderungen der 
Betriebspläne Anwendung. 
Werden jedoch in Folge unvorhergesehener Ereignisse sofortige Abände- 
rungen eines Betriebsplans erforderlich, so genügt es, wenn dieselben binnen 
den nächsten vierzehn Tagen der Bergbehörde durch den Betriebsführer ange- 
zeigt werden. 
K. 70. 
Wird ein Betrieb den Vorschriften der §S#. 67. bis 69. zuwider geführt, 
so ist die Bergbehörde befugk, nöthigenfalls einen solchen Betrieb einzustellen. 
W·. 
Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat 
derselbe der Bergbehbrde hiervon mindeslens vier Wochen vorher Anzeige zu 
machen. 2 
Muß der Betrieb in Folge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzerer 
rist oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige binnen längstens vierzehn 
“ nach erfolgter Betriebseinstellung nachzuholen. 
S. 72. 
Der Bergwerkebesitzer hat auf seine Kosten ein Grubenbild in zwei brrem 
plaren
	        
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