Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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plaren durch einen konzessionirten Markscheider anfertigen und regelmäßig nach- 
tragen zu lassen. 
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung stattfinden muß, wird durch 
das Oberbergamt vorgeschrieben. 
Das eine Exemplar des Grubenbildes ist an die Bergbehörde zum Ge- 
brauche derselben abzuliefern, das andere auf dem Bergwerke oder, falls es 
daselbst an einem geeigneten Orte fehlt, bei dem Betriebsführer aufzubewahren. 
K. 73. 
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit 
von Personen geführt werden, deren Befähigung hierzu anerkanmt ist. 
K. 74. 
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beaufsichtigung des Be- 
triebes angenommenen Personen, wie Betriebsführer, Steiger, kechnische Auf- 
seher 2c., der Bergbehörde namhaft zu machen. 
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen zu über- 
tragenden Geschäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke auf Erfordern 
einer Prüfung durch die Bergbehörde zu unterwerfen. 
Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die genannten 
Personen die ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen. 
g. 75. 
Wird der Betrieb, von einer Person geleitet oder beaufsichtigt, welche das 
erforderliche Anerkenntniß ihrer Befähigung (F. 74.) nicht besitzk, oder welche 
diese Befähigung wieder verloren hat, so ist die Bergbehörde befugt, die so- 
fortige Entfernung derselben zu verlangen und nöthigenfalls den in Betracht 
kommenden Betrieb so lange einzustellen, bis eine als befähigt anerkannte Per- 
son angenommen ist. 
K. 76. 
Die Personen, welche die Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes 
übernommen haben, sind für die Innehaltung der Berriebspläne, sowie für die 
Befolgung aller im Gesetze enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen 
Vorschriften und Anordnungen verantwortlich. 
F. 77. 
Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste das Berg- 
werk befahren, zu begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den 
Bertrieb zu geben. 
78. 
Der Bergwerksbesitzer muß den mit Fahrscheinen des Oberbergamts ver- 
JInhnnsng 1865. (Tr. 6125.) 94 sehenen
	        
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