Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

— 727 — 
g. 107. 
Bei freiwilligen Veraͤußerungen von Kuxen bleibt der seitherige Eigen- 
thuͤmer derselben der Gewerkschaft fuͤr die Beitraͤge (F. 102.) verpflichtet, deren 
Erhebung die Gewerkschaft beschlossen hat, bevor die Umschreibung der Kure 
im Gewerkenbuche gesetzlich (. 105.) beamragt ist. 
F. 108. 
Die Verpfändung der Kure geschieht durch Uebergabe des Kurscheins 
auf Grund eines schriftlichen Vertrages. 
F. 109. 
Die Exekution in den Antheil eines Gewerken wird durch Abpfändung 
* urscheins und Verkauf desselben im Wege der Mobiliarversteigerung 
vollstreckt. 
K. 110. 
Die Amortisation eines verloren gegangenen Kuxscheins ist bei dem 
ordentlichen Gerichte, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, zu beantragen. 
d Der Antragsteller muß den Besitz und Verlust des Kuxscheins glaubhaft 
machen. 
Das Gericht erlaͤßt eine oͤffentliche Aufforderung an den unbekannten 
Inhaber des Kurscheins, binnen drei Monaten den Kurschein dem Gerichte 
vorzulegen, mit der Verwarnung, daß sonst der Kurschein werde für kraftlos 
erkldrt werden. 
Die Aufforderung wird dreimal in das Amtsblatk, den Staatsanzeiger 
und eine inländische Provinzialzeitung eingerückt. Es kann daneben auch die 
Bekanntmachung durch eine ausländische Jeitung angeordnet werden. 
Wird von einem Inhaber der Kuxschein vorgelegt, so ist dem Antrag- 
steller hiervon Kenntniß zu geben und ihm zu überlassen, sein Recht gegen den 
Inhaber geltend zu machen. 
Meldet sich Niemand, so erklärt das Gericht den Kurschein für kraftlos. 
K. 111. 
Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen. 
Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. 
G. 112. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken an- 
wesend oder unter Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Ver- 
sammlung eingeladen waren. 
Einladungen durch die Post erfolgen gegen Post-Insinuationsschein. 
Gewerken, welche weder im Inlande, noch in einem Deutschen Bundes- 
(Nr. 6125.) staate
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.