Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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S. 121. 
Der Repraͤsentant oder Grubenvorstand fuͤhrt das Gewerkenbuch und 
fertigt die Kuxscheine aus (F. 103.). 
Er ist verpflichtet, für die Führung der übrigen erforderlichen Bücher 
der Gewerkschaft Sorge zu tragen und jedem Gewerken auf Verlangen die 
Bücher zur Einsicht offen zu legen. 
F. 122. 
Der Repräsentant oder Grubenvorstland beruft die Gewerkenversamm- 
lungen. 
8 Er muß, wenn das Bergwerk im Betriebe ist, alljaͤhrlich eine Gewerken- 
versammlung berufen und derselben eine vollstaͤndig belegte Verwaltungsrechnung 
vorlegen. 
3Her Repräsentant ist zur Berufung einer Gewerkenversammlung ver- 
pflichtet, wenn dies die Eigenthümer von wenigstens einem Viertheil aller Kuxe 
verlangen. Unterläßt er die Berufung, so erfolgt dieselbe durch die Bergbehörde 
auf den an sie gerichteten Antrag. 
Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes 
oder zhur Beschlußfassung über den Widerruf der erfolgten Bestellung kann die 
Berg ehörde auf den an sie gerichteten Antrag eine Gewerkenversammlung 
erufen. 
S. 123. 
Der Repräsentant ist berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und 
andere Zustellungen an die Gewerkschaft mit voller rechtlicher Wirkung in 
Empfang zu nehmen. 
Bestellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so muß ein Mitglied 
desselben mit dieser Empfangnahme beauftragt und in der Legitimation des 
Grubenvorstandes bezeichnet werden. Wenn dies nicht geschehen ist, so kann 
die Zustellung an jedes Mitglied des Grubenvorstandes erfolgen. 
S. 124. 
Die Besti mungen der 99. 120. 121. und 123. dürfen nur durch ein 
förmliches Statut (F. 94.), diejenigen des §. 123. aber gar nicht abgeändert 
werden. 
In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die 
Vertretung der Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit 
dem Knappschaftsvereine und mit anderen auf den Bergbau bezüglichen Insti- 
tuten, sowie in den gegen sie angestellten Prozessen und die Eidesleistung in 
letzteren entzogen werden. 
g. 126. 
Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repraͤsentanten oder Gruben- 
vor-
	        
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