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S. 121.
Der Repraͤsentant oder Grubenvorstand fuͤhrt das Gewerkenbuch und
fertigt die Kuxscheine aus (F. 103.).
Er ist verpflichtet, für die Führung der übrigen erforderlichen Bücher
der Gewerkschaft Sorge zu tragen und jedem Gewerken auf Verlangen die
Bücher zur Einsicht offen zu legen.
F. 122.
Der Repräsentant oder Grubenvorstland beruft die Gewerkenversamm-
lungen.
8 Er muß, wenn das Bergwerk im Betriebe ist, alljaͤhrlich eine Gewerken-
versammlung berufen und derselben eine vollstaͤndig belegte Verwaltungsrechnung
vorlegen.
3Her Repräsentant ist zur Berufung einer Gewerkenversammlung ver-
pflichtet, wenn dies die Eigenthümer von wenigstens einem Viertheil aller Kuxe
verlangen. Unterläßt er die Berufung, so erfolgt dieselbe durch die Bergbehörde
auf den an sie gerichteten Antrag.
Zur Vornahme der Wahl eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes
oder zhur Beschlußfassung über den Widerruf der erfolgten Bestellung kann die
Berg ehörde auf den an sie gerichteten Antrag eine Gewerkenversammlung
erufen.
S. 123.
Der Repräsentant ist berechtigt und verpflichtet, alle Vorladungen und
andere Zustellungen an die Gewerkschaft mit voller rechtlicher Wirkung in
Empfang zu nehmen.
Bestellt die Gewerkschaft einen Grubenvorstand, so muß ein Mitglied
desselben mit dieser Empfangnahme beauftragt und in der Legitimation des
Grubenvorstandes bezeichnet werden. Wenn dies nicht geschehen ist, so kann
die Zustellung an jedes Mitglied des Grubenvorstandes erfolgen.
S. 124.
Die Besti mungen der 99. 120. 121. und 123. dürfen nur durch ein
förmliches Statut (F. 94.), diejenigen des §. 123. aber gar nicht abgeändert
werden.
In keinem Falle darf dem Repräsentanten oder Grubenvorstande die
Vertretung der Gewerkschaft bei den Verhandlungen mit der Bergbehörde, mit
dem Knappschaftsvereine und mit anderen auf den Bergbau bezüglichen Insti-
tuten, sowie in den gegen sie angestellten Prozessen und die Eidesleistung in
letzteren entzogen werden.
g. 126.
Die Gewerkschaft wird durch die von dem Repraͤsentanten oder Gruben-
vor-